21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18848

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Urteil27.01.1987Landgericht Koblenz6 S 212/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 480
  • zfs 1987, 201Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1987, Seite: 201
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ergänzende Informationen

Landgericht Koblenz Urteil27.01.1987

Leichtfertig erhobener öffentlicher Vorwurf des Ladendiebstahls durch Marktleiter begründet Schmerzens­geld­anspruchSchmerzensgeld von 1.000 DM

Wird gegenüber einer Kundin vom Marktleiter öffentlich und leichtfertig der Vorwurf des Ladendiebstahls erhoben, so rechtfertigt dies einen Schmerzens­geld­anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau begleitete ihren Ehemann in ein Warenhaus. Der Ehemann ließ sich dort ausführlich von einer Verkäuferin über Kaffee- und Küchenmaschinen beraten und veranlasste dabei mehrfach, dass die Verkäuferin das Lager aufsuchte. Während der Verkaufs­be­ratung sah sich die Ehefrau die Auslage an. Der Ehemann kaufte schließlich eine Kaffee- und Küchenmaschine. Jedoch wurde die Ehefrau vom Marktleiter vor versammelten weiteren Kunden an der Kasse öffentlich des Diebstahls an einem Locken­wick­lerstab verdächtigt und aufgefordert, in einem Nebenraum mitzukommen. Die Ehefrau wurde schließlich auf ein Polizeirevier gebracht und dort durchsucht. Ein Locken­wick­lerstab wurde dabei nicht gefunden. Tatsächlich hatte die Ehefrau auch nichts gestohlen. Aufgrund des Vorfalls und der anschließenden ärztlichen und psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung klagte sie gegen den Marktleiter auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Ehefrau stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu, da der beklagte Marktleiter durch den unbegründet geäußerten Diebstahl­s­verdacht das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin verletzt habe. Zudem sei die ärztliche und psycho­the­ra­peu­tische Behandlung zu berücksichtigen gewesen.

Leichtfertiger Diebstahl­s­vorwurf

Der Diebstahl­s­vorwurf sei nach Auffassung des Landgerichts leichtfertig vom Beklagten geäußert worden. Es haben von Anfang an keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden, den Vorwurf des Ladendiebstahls zu erheben. Selbst wenn die Verhaltensweise der Eheleute, die die Verkäuferin als Ablen­kungs­manöver empfunden habe, in einer Vielzahl von Diebstahl­s­fällen typisch sei, so berechtige dies nicht den Vorwurf des Diebstahls an der Kasse.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 480/rb)

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