Landgericht Koblenz Urteil16.09.2025
Landgericht untersagt 1&1 irreführende Glasfaser-Werbung für Highspeed-InternetLandgericht Koblenz gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die 1&1 Telecommunication SE wegen Irreführung statt
Der Internetanbieter suggerierte Verbraucherinnen und Verbrauchern, dass bereits ein Glasfaseranschluss vorhanden sei, obwohl in einigen Fällen lediglich eine Kupferleitung vorlag. Demnach zeigte der Verfügbarkeitstest auf der Webseite des Anbieters ein positives Ergebnis an, selbst wenn vor Ort kein Highspeed-Internet verfügbar war. Das Landgericht (LG) Koblenz bestätigte in dieser irreführenden Praxis einen Wettbewerbsverstoß.
Auf der Internetseite von 1&1 des Anbieters konnten Verbraucherinnen und Verbraucher mittels einer Adressprüfung die Verfügbarkeit von Glasfaser und buchbare Tarife abfragen. Zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale zeigte dieser Verfügbarkeits-Check positive Ergebnisse an: Nach Eingabe der Adresse erschien die Bestätigung „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“, markiert mit einem großen grünen Haken. Allerdings erhielten auch Kunden, die aufgrund noch vorhandener Kupferleitungen lediglich DSL-Tarife nutzen konnten, dieses positive Ergebnis. Obwohl die direkt darunter angebotenen Tarife als „1&1 Glasfaser-DSL“ bezeichnet wurden, handelte es sich tatsächlich um herkömmliche DSL-Tarife und nicht um echte Glasfaser-Angebote.
Glasfaser-Werbung erweckt einen falschen Eindruck
Die Darstellung suggerierte, dass Highspeed-Internet verfügbar sei und ein sogenannter Glasfaser-DSL-Tarif gebucht werden könne, selbst wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher auf der "letzten Meile" nur über eine Kupferleitung verfügten. Aufgrund von Beschwerden seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage ein.
Landgericht Koblenz: Werbung ist irreführend
Das Landgericht Koblenz bestätigte die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass die beanstandete Werbung irreführend sei. Es wurde argumentiert, dass ein positives Ergebnis des Verfügbarkeitschecks den Eindruck erwecke, die Verbraucherinnen und Verbraucher hätten an ihrer Adresse bereits einen vollwertigen Glasfaseranschluss. Zudem suggerierten die beworbenen Tarife, die Glasfaserkabel reichten direkt bis ins Gebäude oder in die Wohnung. Tatsächlich basierte die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot jedoch auf einem „Vectoring-Anschluss“: Hierbei sind Glasfaserkabel lediglich bis zum Verteilerkasten verlegt, während die letzte Strecke ins Haus weiterhin über Kupferkabel erfolgt. Die beworbenen Tarife waren somit, entgegen der Erwartung, tatsächlich DSL-Tarife.
Versteckte Hinweise sind nicht ausreichend
Das Gericht stellte fest, dass die versteckten Hinweise von 1&1, wonach die „Glasfaser-DSL“-Tarife keine reinen Glasfasertarife seien, nicht ausreichten, um die Irreführung aufzuheben. Für Konsumenten bestehe kein Anlass, aktiv nach Informationen zu suchen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses widersprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2025
Quelle: Landgericht Koblenz, Verbraucherzentrale, ra-online (pm/pt)