18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 15828

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Urteil21.06.2011Landgericht Koblenz2 S 19/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 16Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 16
  • NZM 2012, 54Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 54
  • ZWE 2011, 460Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2011, Seite: 460
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mainz, Urteil29.10.2008, 74 C 27/08
ergänzende Informationen

Landgericht Koblenz Urteil21.06.2011

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann unter engen Voraussetzungen Hausverbot gegenüber einer Besuchsperson aussprechenHausverbot stellt letztes Mittel dar - Mildere Mittel sind vorher zu wählen

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann nur unter engen Voraussetzungen ein Hausverbot gegenüber dem Besucher eines Wohnungs­ei­gen­tümers aussprechen. Das Hausverbot ist als letztes Mittel zu wählen. Zuvor ist die Anwendung milderer Mittel zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Besucher einer Wohnungs­ei­gen­tümerin ein Hausverbot aus, da von ihm wiederholt ruhestörender Lärm ausgegangen sein soll. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin war der Meinung, die Gemeinschaft hätte einen solchen Beschluss nicht treffen dürfen und klagte gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Mainz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss zum Hausverbot war unwirksam

Das Landgericht Koblenz gab der Wohnungs­ei­gen­tümerin recht. Der Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung sei unwirksam gewesen.

Ausspruch eines Hausverbots grundsätzlich möglich

Das Landgericht betonte aber, dass eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft grundsätzlich ein Hausverbot gegenüber einen ganz bestimmten, insbesondere erheblich störenden, Besucher durch Mehrheits­be­schluss aussprechen dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.2009 - 2 BvR 693/09 -. Ein Hausverbot zur Durchsetzung eines Unter­las­sungs­an­spruchs zur Abwehr von Lärmbe­läs­ti­gungen könne jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen verhängt werden. Es müsse beachtet werden, dass durch das Hausverbot für Besucher in das grundrechtlich geschützte Selbst­be­stim­mungsrecht eines Eigentümers eingegriffen wird. Demgegenüber stehe das Recht der übrigen Wohnungs­ei­gentümer auf ungestörte Nutzung ihres Eigentums. Beide Interessen seien gegeneinander abzuwägen.

Hausverbot stellt letztes Mittel dar

Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse berücksichtigt werden, so das Landgericht weiter, dass es grundsätzlich Sache des Störers ist, wie er für eine Beendigung der Störung sorgt. Erst wenn kein anderes Mittel außer einem Hausverbot geeignet ist, das störende Verhalten zu beenden, dürfe ein solches Verbot ausgesprochen werden.

Lärmbelästigung durch Besucher war nicht erwiesen

Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung hatte ergeben, dass die Eigen­tü­mer­ver­sammlung nicht zum Ausspruch eines Hausverbots berechtigt war. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Wohnungs­ei­gen­tümerin selbst krank­heits­bedingt den Lärm verursacht hatte. Es sei zudem nicht ersichtlich gewesen, dass sie ohne den Besuch weniger Lärm gemacht hätte. Das Hausverbot gegenüber dem Besucher sei damit zur Abwehr der Störung ungeeignet gewesen.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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