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- NJW-RR 2012, 16Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 16
- NZM 2012, 54Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 54
- ZWE 2011, 460Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2011, Seite: 460
- Amtsgericht Mainz, Urteil29.10.2008, 74 C 27/08
Landgericht Koblenz Urteil21.06.2011
Wohnungseigentümergemeinschaft kann unter engen Voraussetzungen Hausverbot gegenüber einer Besuchsperson aussprechenHausverbot stellt letztes Mittel dar - Mildere Mittel sind vorher zu wählen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur unter engen Voraussetzungen ein Hausverbot gegenüber dem Besucher eines Wohnungseigentümers aussprechen. Das Hausverbot ist als letztes Mittel zu wählen. Zuvor ist die Anwendung milderer Mittel zu überprüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einem Besucher einer Wohnungseigentümerin ein Hausverbot aus, da von ihm wiederholt ruhestörender Lärm ausgegangen sein soll. Die Wohnungseigentümerin war der Meinung, die Gemeinschaft hätte einen solchen Beschluss nicht treffen dürfen und klagte gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Mainz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümerin.
Wohnungseigentümerbeschluss zum Hausverbot war unwirksam
Das Landgericht Koblenz gab der Wohnungseigentümerin recht. Der Beschluss der Eigentümerversammlung sei unwirksam gewesen.
Ausspruch eines Hausverbots grundsätzlich möglich
Das Landgericht betonte aber, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich ein Hausverbot gegenüber einen ganz bestimmten, insbesondere erheblich störenden, Besucher durch Mehrheitsbeschluss aussprechen dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.2009 - 2 BvR 693/09 -. Ein Hausverbot zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs zur Abwehr von Lärmbelästigungen könne jedoch nur unter äußerst engen Voraussetzungen verhängt werden. Es müsse beachtet werden, dass durch das Hausverbot für Besucher in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht eines Eigentümers eingegriffen wird. Demgegenüber stehe das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nutzung ihres Eigentums. Beide Interessen seien gegeneinander abzuwägen.
Hausverbot stellt letztes Mittel dar
Bei der vorzunehmenden Abwägung müsse berücksichtigt werden, so das Landgericht weiter, dass es grundsätzlich Sache des Störers ist, wie er für eine Beendigung der Störung sorgt. Erst wenn kein anderes Mittel außer einem Hausverbot geeignet ist, das störende Verhalten zu beenden, dürfe ein solches Verbot ausgesprochen werden.
Lärmbelästigung durch Besucher war nicht erwiesen
Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung hatte ergeben, dass die Eigentümerversammlung nicht zum Ausspruch eines Hausverbots berechtigt war. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Wohnungseigentümerin selbst krankheitsbedingt den Lärm verursacht hatte. Es sei zudem nicht ersichtlich gewesen, dass sie ohne den Besuch weniger Lärm gemacht hätte. Das Hausverbot gegenüber dem Besucher sei damit zur Abwehr der Störung ungeeignet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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