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22.09.2026 

Dokument-Nr. 36263

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Urteil02.09.2026Landgericht Koblenz14 O 158/26
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Landgericht Koblenz Urteil02.09.2026

Zum Löschungs­an­spruch einer Grund­dienst­barkeit im GrundbuchLöschung veralteter Bimsabbau-Rechte - Kita-Bebauungsplan beendet Grund­dienst­barkeit

Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer verlangte erfolgreich die Löschung einer Alt-Grund­dienst­barkeit, die dem Nachba­r­grundstück ein Bimsabbagurecht einräumte. Das Gericht entschied gemäß § 894 BGB auf Erlöschen des Rechts, da der erforderliche Vorteil für das Nachba­r­grundstück objektiv entfallen ist. Die ursprüngliche Abbau­ge­n­eh­migung war höchst­per­sönlich erteilt worden und ein neuer Bebauungsplan sieht auf der Fläche nun eine Kinder­ta­gesstätte vor. Wegen des bereits begonnenen Kita-Baus ist eine künftige Bimsab­bau­ge­n­eh­migung ausgeschlossen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks (dienendes Grundstück), auf dem im Jahr 1957bzw. 1961 eingetragene Grund­dienst­ba­r­keiten zugunsten eines Grundstücks der Beklagten(herrschendes Grundstück) lasten. Die Grund­dienst­ba­r­keiten gewähren ein Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus. Die Voreigentümerin der Beklagten hatte im Jahr 1996 eine Genehmigung zum Bimsabbau sowie eine bis 2001 befristete wasser­rechtliche Genehmigung erhalten. In der Genehmigung zum Bimsabbau stand u.a.: „Die Genehmigung ist streng persönlich also nicht an Dritte übertragbar.“

Die Grundstücke liegen inzwischen im Geltungsbereich eines im Jahr 2023 in Kraft getre­te­nen­qua­li­fi­zierten Bebauungsplans, der für die Flächen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung„Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kinder­ta­gesstätte“ festsetzt. Der Bau derKin­der­ta­gesstätte hat bereits begonnen.

Mit der Klage begehrte die Klägerin Löschung der Grund­dienst­ba­r­keiten.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin ein Löschungsanspruch derGrund­dienst­ba­r­keiten aus § 894 BGB zusteht. Das Gericht führt hierzu aus, dass das als Grunddienstbarkeit eingetragene Recht der Beklagten inzwischen erloschen ist. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs stellt die Kammer klar, dass eine Grund­dienst­barkeit erlischt, wenn der für das herrschende Grundstück bestimmte Vorteil im Sinne des § 1019 BGB infolge einer grundlegenden Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse objektiv und endgültig weggefallen ist.

Die Kammer sieht diese Voraussetzungen als gegeben. So sei infolge der grund­le­gen­den­Än­derung der rechtlichen Verhältnisse die Grund­dienst­barkeit objektiv und endgül­tig­weg­ge­fallen. Es bestehe kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei einemnormalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge aktuell oder künftig zum Abbau von Bims auf den Grundstücken berechtigt sein werde. So liege keine Genehmigung mehr vor, die die Beklagte zum Bimsabbau berechtige, denn die wasser­rechtliche Erlaubnis habe durch Zeitablauf ihre Wirksamkeit verloren und die Genehmigung zum Bimsabbau sei ausdrücklich „streng persönlich“ ausgestellt worden. Sie habe daher nur für die Voreigentümerin des herrschenden Grundstücks,nicht aber für die Beklagte gegolten. Eine höchst­per­sönliche Rechtsposition sei nicht­rechts­nach­fol­gefähig. Die Kammer sieht auch künftig nach objektiven Anhaltspunkten bei einem normalen undregelmäßigen Verlauf keinen Vorteil der Grund­dienst­barkeit mehr, denn ein Bimsabbau sei baupla­nungs­rechtlich unzulässig und nicht geneh­mi­gungsfähig.

Der verbindliche Bebau­ungs­plansehe für die maßgeblichen Parzellen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fläche für denGemeinbedarf, Zweckbestimmung Kinder­ta­gesstätte“ fest. Eine Nutzung der Grundstücke zum Bimsabbau widerspreche daher den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.Prognostisch sei davon auszugehen, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan auch künftig derEntnahme von Bims entgegenstehen werde. Der Bebauungsplan sehe keine befristete Wirkung vor und der Bau der Kinder­ta­gesstätte habe bereits begonnen. Es sei daher nicht davonauszugehen, dass in absehbarer Zukunft der Beklagten eine Genehmigung zum Bimsabbau erteilt werde.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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