Landgericht Koblenz Urteil03.09.2026
Kein Schadenersatz für Motorradfahrer nach Fahrt durch vier Zentimeter tiefes SchlaglochGeringe Tiefe stellt auch für Zweiräder keine unbeherrschbare Gefahrenquelle dar
Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Motorradfahrers auf Schadenersatz in Höhe von rund 2.600 Euro wegen beschädigter Räder abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag keine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht vor, da das nur vier Zentimeter tiefe Schlagloch auch für Zweiräder bei angemessener Sorgfalt keine unbeherrschbare Gefahr darstellte. Grundsätzlich greife eine Einstandspflicht des Straßenbaulastträgers bei Schlaglöchern außerhalb von Autobahnen erst ab einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad eine Landstraße im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Betzdorf und geriet dort in eine Vertiefung im Asphalt. Zu einem Sturz kam es nicht, jedoch zu Schäden an den Rädern des Motorrades. Hierfür verlangt der Kläger nun rund 2.600,- Euro vom öffentlichen Träger der Straße, weil er der Meinung ist, es habe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen.
Das Landgericht hat die Klage mangels einer Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgewiesen. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem allgemeinen rechtlichen Gedanken, dass derjenige, der eine Gefährdungsquelle für die Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen hat. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadensverhinderung halten darf. Die Verkehrssicherungspflicht für den Straßenzustand umfasst die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen oder zumindest vor diesen zu warnen. Dabei ist auch zu beachten, dass derjenige nicht schutzbedürftig ist, der die konkreten Gefahren erkennen kann. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Kläger befahrene Straße seinerzeit noch dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügte, sodass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ausscheidet. Schließlich ist dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genüge getan, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Konkret für Schlaglöcher in der Fahrbahn hat die Rechtsprechung eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen. Im Fall hier hat das Landgericht festgestellt, dass das Schlagloch eine Länge von 160 cm, eine Breite von 30 cm und eine Tiefe von 4 cm hatte. Bei einem Motorradfahrer muss jedoch beachtet werden, dass Bodenunebenheiten aufgrund der konstruktionsbedingt geringeren Stabilität bereits ab einem geringeren Ausmaß schwer beherrschbar sein können. Aufgrund der geringen Tiefe stuft das Landgericht das vorliegende Schlagloch jedoch auch unter diesem Aspekt nicht als „gefährlichen“ oder - bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit – als schwer beherrschbar ein. Abschließend stellt das Landgericht aber auch klar, dass bei der Prüfung, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, immer eine konkrete Einzelfallprüfung mit der Berücksichtigung sämtlicher Aspekte zu erfolgen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2026
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)