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23.10.2026 
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Landgericht Koblenz Urteil03.09.2026

Kein Schadenersatz für Motorradfahrer nach Fahrt durch vier Zentimeter tiefes SchlaglochGeringe Tiefe stellt auch für Zweiräder keine unbeherrschbare Gefahrenquelle dar

Das Landgericht Koblenz hat die Klage eines Motorradfahrers auf Schadenersatz in Höhe von rund 2.600 Euro wegen beschädigter Räder abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag keine Verletzung der Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht vor, da das nur vier Zentimeter tiefe Schlagloch auch für Zweiräder bei angemessener Sorgfalt keine unbeherrschbare Gefahr darstellte. Grundsätzlich greife eine Einstands­pflicht des Straßen­bau­last­trägers bei Schlaglöchern außerhalb von Autobahnen erst ab einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad eine Landstraße im Zustän­dig­keits­bereich der Straßen­meisterei Betzdorf und geriet dort in eine Vertiefung im Asphalt. Zu einem Sturz kam es nicht, jedoch zu Schäden an den Rädern des Motorrades. Hierfür verlangt der Kläger nun rund 2.600,- Euro vom öffentlichen Träger der Straße, weil er der Meinung ist, es habe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen.

Das Landgericht hat die Klage mangels einer Amtspflicht­ver­letzung in Form einer Verletzung der Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht oder der allgemeinen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht abgewiesen. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf Rechtsgüter anderer zu nehmen und vor allem Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Sie beruht auf dem allgemeinen rechtlichen Gedanken, dass derjenige, der eine Gefähr­dungs­quelle für die Rechtsgüter anderer schafft, die notwendigen Schutz­vor­keh­rungen zu treffen hat. Im Rahmen dieser Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sind hierbei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend zur Schadens­ver­hin­derung halten darf. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für den Straßenzustand umfasst die Verpflichtung, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere die Verkehrs­teil­nehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahrenquellen zu schützen oder zumindest vor diesen zu warnen. Dabei ist auch zu beachten, dass derjenige nicht schutzbedürftig ist, der die konkreten Gefahren erkennen kann. Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erfor­der­li­chenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Kläger befahrene Straße seinerzeit noch dem regelmäßigen Verkehrs­be­dürfnis genügte, sodass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ausscheidet. Schließlich ist dem regelmäßigen Verkehrs­be­dürfnis genüge getan, wenn der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumt und erfor­der­li­chenfalls vor ihnen warnt, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Konkret für Schlaglöcher in der Fahrbahn hat die Rechtsprechung eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nur für auf verkehrs­wichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm angenommen und lediglich auf Autobahnen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhil­fe­be­dürftige Gefahrenquelle angesehen. Im Fall hier hat das Landgericht festgestellt, dass das Schlagloch eine Länge von 160 cm, eine Breite von 30 cm und eine Tiefe von 4 cm hatte. Bei einem Motorradfahrer muss jedoch beachtet werden, dass Bodenu­neben­heiten aufgrund der konstruk­ti­o­ns­bedingt geringeren Stabilität bereits ab einem geringeren Ausmaß schwer beherrschbar sein können. Aufgrund der geringen Tiefe stuft das Landgericht das vorliegende Schlagloch jedoch auch unter diesem Aspekt nicht als „gefährlichen“ oder - bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit – als schwer beherrschbar ein. Abschließend stellt das Landgericht aber auch klar, dass bei der Prüfung, ob eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung vorliegt, immer eine konkrete Einzel­fa­ll­prüfung mit der Berück­sich­tigung sämtlicher Aspekte zu erfolgen hat.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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