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18.01.2025  
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Landgericht Kleve Urteil10.08.2007

Fachklinik muss Facharzt beschäftigenIrreführende Werbung

Eine Zahnklinik darf nicht mit der Bezeichnung „Fachklinik für Kiefer­or­thopädie“ werben, wenn keiner ihrer ärztlichen Mitarbeiter Fachzahnarzt für Kiefer­or­thopädie ist. Das hat das Landgericht Kleve in einem Wettbe­wer­b­sprozess entschieden.

Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass der Patient, der eine „Fachklinik für ...“ aufsuche, darauf vertraue, dort von Ärzten behandelt zu werden, die ihre spezielle Fachkenntnis und Befähigung nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln erworben und nachgewiesen haben (Fachärzte). Ein nicht unerheblicher Teil der Patienten halte es für selbst­ver­ständlich, dass die medizinische Behandlung in einer Einrichtung, die mit der Bezeichnung „Fachklinik für Kiefer­or­thopädie“ werbe, unter dem maßgeblichen Einfluss von Fachzahnärzten für Kiefer­or­thopädie stattfinde. Da die beklagte Zahnklinik keine solchen Fachzahnärzte beschäftige, sei die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend.

Mit dem Verbot hat das Gericht der Klage dreier am Niederrhein nieder­ge­lassener Fachärzte für Kiefer­or­thopädie entsprochen. Die Klinik hatte im Verlauf des Prozesses u.a. vorgebracht, dass die bei ihr beschäftigten Ärzte hoch spezialisiert und qualifiziert seien, wenn sie auch nicht die Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kiefer­or­thopädie durchlaufen hätten. Die Bezeichnung „Fachklinik für Kiefer­or­thopädie“ sei letztlich nur ein Hinweis auf den Tätig­keits­schwerpunkt. Im Übrigen habe eine der angestellten Ärztinnen in Österreich den Titel „Master of Science Kiefer­or­thopädie“ erworben.

In einem gleichzeitig beendeten Paral­lel­ver­fahren hat die 1. Kammer für Handelssachen dieser Ärztin untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Master of Science Kiefer­or­thopädie“ zu verwenden. Die Ärztin verschaffe sich damit einen nicht gerecht­fer­tigten Wettbe­wer­bs­vorteil, weil dieser Titel eine dem „Fachzahnarzt für Kiefer­or­thopädie“ vergleichbare Qualifikation suggeriere, die er nicht erfülle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Kleve vom 15.08.2007

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