Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass der Patient, der eine „Fachklinik für ...“ aufsuche, darauf vertraue, dort von Ärzten behandelt zu werden, die ihre spezielle Fachkenntnis und Befähigung nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln erworben und nachgewiesen haben (Fachärzte). Ein nicht unerheblicher Teil der Patienten halte es für selbstverständlich, dass die medizinische Behandlung in einer Einrichtung, die mit der Bezeichnung „Fachklinik für Kieferorthopädie“ werbe, unter dem maßgeblichen Einfluss von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie stattfinde. Da die beklagte Zahnklinik keine solchen Fachzahnärzte beschäftige, sei die Werbung mit dieser Bezeichnung irreführend.
Mit dem Verbot hat das Gericht der Klage dreier am Niederrhein niedergelassener Fachärzte für Kieferorthopädie entsprochen. Die Klinik hatte im Verlauf des Prozesses u.a. vorgebracht, dass die bei ihr beschäftigten Ärzte hoch spezialisiert und qualifiziert seien, wenn sie auch nicht die Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie durchlaufen hätten. Die Bezeichnung „Fachklinik für Kieferorthopädie“ sei letztlich nur ein Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt. Im Übrigen habe eine der angestellten Ärztinnen in Österreich den Titel „Master of Science Kieferorthopädie“ erworben.
In einem gleichzeitig beendeten Parallelverfahren hat die 1. Kammer für Handelssachen dieser Ärztin untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Master of Science Kieferorthopädie“ zu verwenden. Die Ärztin verschaffe sich damit einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, weil dieser Titel eine dem „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ vergleichbare Qualifikation suggeriere, die er nicht erfülle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Kleve vom 15.08.2007