21.11.2024
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Landgericht Kleve Urteil01.09.2005

Kreis­hand­wer­ker­schaften dürfen Prozess­ver­treter sein

Das Landgericht Kleve hat in einem Urteil die rechtsberatende Tätigkeit der Kreis­hand­wer­ker­schaften in bestimmten Grenzen für rechtmäßig erklärt.

Zwei Rechtsanwälte hatten die Kreis­hand­wer­ker­schaft Kleve auf Unterlassung verklagt. Die Körperschaft verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz, wenn sie sich von ihren Mitgliedern, wie geschehen, Vollmachten erteilen lasse und sodann für die Mitglieder Mahnbescheide und Vollstre­ckungs­be­scheide beantrage und Vollstre­ckungs­aufträge erteile.

Dem hat sich das Landgericht Kleve nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. In dem - bisher nicht rechtskräftigen - Urteil heißt es, die Kreis­hand­wer­ker­schaften dürften ihre Mitglieder (Handwerks­be­triebe) auch vor Gericht vertreten, soweit es um Forderungen gehe, bei denen ein Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks­betrieb bestehe. Dies gelte jedenfalls für die Beantragung von Mahn- und Vollstre­ckungs­be­scheiden sowie für die Erteilung von Vollstre­ckungs­auf­trägen, wenn das jeweilige Mitglied der Kreis­hand­wer­ker­schaft eine entsprechende Vollmacht erteilt habe. Die Rechtsberatung ihrer Mitglieder gehöre zum gesetzlichen Aufgabenkreis der Kreis­hand­wer­ker­schaft. In diesem Aufgabenkreis sei sie von den Beschränkungen des Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes befreit. Soweit früher vertreten worden sei, nur eine natürliche Person dürfe Prozess­ver­treter sein, könne dies nach der Zulassung von Rechts­an­walts­ge­sell­schaften nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG Kleve v. 11.10.2005

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