Dokument-Nr. 20842
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- NJW-RR 1997, 1208Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 1208
Landgericht Kleve Urteil20.12.1996
Sommerurlaub in Bettenburg: Kinderlärm, Abendessen in Form einer Massenabfertigung und in Schichten sowie zur Wehr setzen der Reiseleiterin gegen Videoaufnahmen sind kein ReisemangelKein Anspruch auf kinderfeie Zone, mit guten Restaurant vergleichbares Abendessen und Filmen der Reiseleiterin
Verbringt ein Pauschalreisender in der Hauptreisezeit im Sommer seinen Urlaub in einer Bettenburg auf Mallorca, so muss er damit rechnen, dass es zu Kinderlärm kommt sowie dass das Abendessen in Form einer Massenabfertigung und in Schichten stattfindet. Ihm steht daher kein Anspruch auf eine kinderfreie Zone und ein mit einem guten Restaurant vergleichbares Abendessen zu. Zudem darf er die Reiseleiterin nicht filmen. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Pauschalreisender zusammen mit seiner Lebensgefährtin im Juni 1995 seinen Sommerurlaub auf Mallorca. Bei dem gebuchten Hotel handelte es sich um eine sogenannte Bettenburg der Mittelklasse. Während seines Urlaubs beschwerte sich der Reisende unter anderem über Kinderlärm, insbesondere in den Aufenthaltsräumen. Nach seinen Angaben habe er nirgendwo ein stilles Plätzchen vorfinden könne. Darüber hinaus bemängelte der Reisende das Abendessen, das in Form einer Massenabfertigung und in Schichten stattfand. Er habe sich dagegen ein Abendessen im Stil eines guten Restaurants gewünscht. Ferner beschwerte sich der Reisende darüber, dass sich die Reiseleiterin mit Hilfe der örtlichen Polizei dagegen wehrte, vom Reisenden mit seiner Videokamera aufgenommen zu werden. Der Reisende machte nach dem Urlaub aufgrund der genannten Beschwerden eine Reisepreisminderung geltend.
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Landgericht Kleve entschied gegen den Pauschalreisenden. Ihm habe kein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Denn die Reise habe nicht unter einem Reisemangel gelitten.
Kein Reisemangel aufgrund Kinderlärms
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Kinderlärm nicht als Reisemangel zu werten gewesen. Es könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass sich Kinder in einem Ferienhotel stets ruhig und gesittet verhalten. Vielmehr sei der kindliche Bewegungsdrang sowie das Spielen und Herumtollen von Kindern unvermeidbar mit Lärm verbunden. Nur wenn der Lärm darüber hinausgeht, könne ein Reisemangel bestehen. Dass dies hier der Fall war, habe der Reisende nicht behauptet.
Kein Anspruch auf kinderfreie Zone
Der Reisende habe zudem keinen Anspruch auf eine kinderfreie Zone gehabt, so das Landgericht. Die Benutzung der hoteileigenen Fernseh- und Aufenthaltsräume durch Kinder habe keinen Reisemangel dargestellt. Vielmehr hätten sie als Reisegäste einen Anspruch auf die Benutzung der Räume gehabt. Die Vorstellung des Reisenden, einen Anspruch auf ein stilles Plätzchen zu haben, sei daher falsch gewesen.
Abendessen als Massenabfertigung begründete keinen Reisemangel
Ferner habe die Art und Weise des Abendessens nach Auffassung des Landgerichts keinen Reisemangel begründet. Es könne bei einem Hotel der Mittelklasse, das bereits im Reiseprospekt deutlich als Bettenburg erkennbar war, kein Abendessen mit dem Ambiente eines guten Restaurants erwartet werden. Vielmehr sei es in einem solchen Hotel in der Hauptreisezeit im Sommer zwangsläufig, dass das Abendessen als Massenabfertigung gestaltet wird. Das Abendessen diene allein der Nahrungsaufnahme. Es sei daher auch üblich, dass die Mahlzeiten in Schichten eingenommen werden müssen.
Kein Anspruch auf Filmaufnahme
Das Landgericht hielt es darüber hinaus für unzulässig, von der Reiseleiterin Videoaufnahmen anzufertigen, um ihre Reaktion und Antworten auf die erhobenen Beschwerden festzuhalten. Es sei daher auch nicht zu beanstanden gewesen, dass sich die Reiseleiterin als letztes Mittel der polizeilichen Hilfe bediente, um die Aufnahmen zu verhindern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 1208/rb)
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