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30.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines gelben Trompetenbaumes.

Dokument-Nr. 34621

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Urteil29.08.2024Landgericht Kleve6 O 204/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1150Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1150
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil29.08.2024

Abstand eines Trompetenbaums zum Nachba­r­grundstück von mindestens zwei MeternKein Vorliegen eines stark wachsenden Baums

Ein Trompetenbaum muss nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 b des Nachbargesetzes von Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) einen Mindestabstand zum Nachba­r­grundstück von zwei Metern haben. Es handelt sich dabei nicht um einen stark wachsenden Baum, so dass kein Abstand von mindestens vier Metern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NRW eingehalten werden muss. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 pflanzte die Eigentümerin eines Grundstücks in Kevelaer in Grenznähe zum Nachba­r­grundstück zwei Trompetenbäume. Nach einer Umpflanzung im Jahr 2017 hatten die Bäume einen Abstand von zwar über zwei Metern, aber weniger als vier Metern zur Grenze des Nachba­r­grund­stücks. Der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks meinte, die Trompetenbäume seien stark wachsend und müssen daher einen Grenzabstand von mindestens vier Metern einhalten. Er erhob schließlich Klage. Ein Sachver­ständiger stellte fest, dass die Bäume eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 Metern erreichen können.

Kein Anspruch auf Entfernung der Trompetenbäume

Das Landgericht Kleve entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Entfernung der Trompetenbäume gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Der Grenzabstand zu seinem Grundstück werde nicht verletzt. Die Bäume brauchen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) NachbG NRW nur einen Abstand von zwei Metern zur Grund­s­tücks­grenze einzuhalten.

Trompetenbaum ist nicht stark wachsend

Ein Trompetenbaum sei nach Auffassung des Landgerichts nicht stark wachsend, so dass ein Grenzabstand von vier Metern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) NachbG NRW nicht erforderlich sei. Stark wachsend im Sinne der Vorschrift sei ein Baum, wenn er besonders groß wird. Auf die Wuchs­ge­schwin­digkeit komme es nicht an. Die Vorschrift liste einige Bäume auf, die Wuchshöhen von 30 Metern und mehr erreichen können. Solche Wuchshöhen erreiche der Trompetenbaum nicht.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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