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Dokument-Nr. 27462

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Urteil07.02.2017Landgericht Kleve4 O 144/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1137Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1137
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil07.02.2017

Gewer­be­an­meldung, Strom­e­in­speisung ins öffentliche Netz gegen Entgelt und Versteuerung der Einkünfte sprechen für gewerblichen Betrieb einer Photo­vol­taik­anlageDarle­hens­vertrag zur Finanzierung der Anlage kann nicht widerrufen werden

Von einem gewerblichen Betrieb einer Photo­vol­taik­anlage ist auszugehen, wenn dazu ein Gewerbe angemeldet wird, Strom ins öffentliche Netz gegen Entgelt eingespeist wird sowie die Einkünfte versteuert werden und darauf Umsatzsteuer abgeführt wird. In diesem Fall ist der Darle­hens­vertrag zur Finanzierung der Anlage kein Ver­braucher­darlehens­vertrag und kann somit nicht widerrufen werden. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 schloss ein Mann zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage einen Darlehensvertrag ab. Eine Wider­rufs­be­lehrung wurde nicht erteilt. Die Photo­vol­taik­anlage wurde auf dem Dach eines im Eigentum des Mannes stehenden Gebäudes installiert. Zum Betrieb der Anlage meldete der Mann ein Gewerbe an. Der erzeugte Strom wurde vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dafür erhielt der Mann eine Einspei­se­ver­gütung. Die Vergütung versteuerte er und führte darauf die Umsatzsteuer ab. Im Jahr 2015 erklärte der Mann den Widerruf des Darle­hens­vertrags. Seiner Meinung nach habe er das Darlehen als Verbraucher aufgenommen, so dass ein Widerrufsrecht bestehe. Da die Bank dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zum Widerruf des Darle­hens­vertrags

Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Bank. Ein Recht zum Widerrufs des Darle­hens­vertrag bestehe nicht. Es liege kein Verbrau­cher­da­rlehen vor, da der Darlehensnehmer den Kredit nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer aufgenommen habe. Der Abschluss des Darle­hens­vertrags habe der gewerblichen Tätigkeit des Darle­hens­nehmers gedient. Die Einkunft­s­er­zielung aus erzeugerischen Tätigkeiten sei grundsätzlich gewerblich. Überdies habe der Darlehensnehmer ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet und die Einspei­se­ver­gütung als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG versteuert.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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