Dokument-Nr. 27462
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- NJW-RR 2017, 1137Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1137
Landgericht Kleve Urteil07.02.2017
Gewerbeanmeldung, Stromeinspeisung ins öffentliche Netz gegen Entgelt und Versteuerung der Einkünfte sprechen für gewerblichen Betrieb einer PhotovoltaikanlageDarlehensvertrag zur Finanzierung der Anlage kann nicht widerrufen werden
Von einem gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage ist auszugehen, wenn dazu ein Gewerbe angemeldet wird, Strom ins öffentliche Netz gegen Entgelt eingespeist wird sowie die Einkünfte versteuert werden und darauf Umsatzsteuer abgeführt wird. In diesem Fall ist der Darlehensvertrag zur Finanzierung der Anlage kein Verbraucherdarlehensvertrag und kann somit nicht widerrufen werden. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 schloss ein Mann zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage einen Darlehensvertrag ab. Eine Widerrufsbelehrung wurde nicht erteilt. Die Photovoltaikanlage wurde auf dem Dach eines im Eigentum des Mannes stehenden Gebäudes installiert. Zum Betrieb der Anlage meldete der Mann ein Gewerbe an. Der erzeugte Strom wurde vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dafür erhielt der Mann eine Einspeisevergütung. Die Vergütung versteuerte er und führte darauf die Umsatzsteuer ab. Im Jahr 2015 erklärte der Mann den Widerruf des Darlehensvertrags. Seiner Meinung nach habe er das Darlehen als Verbraucher aufgenommen, so dass ein Widerrufsrecht bestehe. Da die Bank dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags
Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Bank. Ein Recht zum Widerrufs des Darlehensvertrag bestehe nicht. Es liege kein Verbraucherdarlehen vor, da der Darlehensnehmer den Kredit nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer aufgenommen habe. Der Abschluss des Darlehensvertrags habe der gewerblichen Tätigkeit des Darlehensnehmers gedient. Die Einkunftserzielung aus erzeugerischen Tätigkeiten sei grundsätzlich gewerblich. Überdies habe der Darlehensnehmer ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet und die Einspeisevergütung als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG versteuert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2019
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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