Landgericht Kiel Beschluss24.01.2023
Kurzzeitiges polizeiliches Festhalten im Rahmen eines Platzverweises stellt keine Freiheitsentziehung darKein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
Ein kurzzeitiges polizeiliches Festhalten im Rahmen eines Platzverweises stellt keine Freiheitsentziehung gemäß § 428 Abs. 2 FamFG dar. Ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen besteht daher nicht. Dies hat das Landgericht Kiel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde in Kiel gegen einen Mann ein Platzverweis ausgesprochen. In diesem Zusammenhang wurde die Identität des Betroffenen festgestellt. Zudem kam es zu einer Durchsuchung und Androhung einer Ingewahrsamnahme. Der Betroffene gab an, während des Vorgangs von zwei Polizeibeamten festgehalten worden zu sein. Seine beiden Arme seien soweit verdreht worden, das jeweils das Handgelenk auf dem Schulterblatt gelegen habe und er am Armen/Handgelenken derart leicht angehoben worden sei, dass er sich nicht mehr habe bewegen können. Der Betroffene hielt dies für eine unzulässige Freiheitsentziehung und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das Amtsgericht Kiel hielt den Antrag bereits für unzulässig. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.
Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlender Freiheitsentziehung
Das Landgericht Kiel bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antrag des Betroffenen nach § 428 Abs. 2 FamFG sei unzulässig, da es bereits am Vorliegen einer Freiheitsentziehung fehle. Bei der Maßnahme der Polizei habe es sich zwar um einen körperlich intensiven Eingriff gehandelt. Dies mache aus einer mit einer polizeilichen Maßnahme verbundenen kurzzeitigen Freiheitsbeschränkung jedoch keine Freiheitsentziehung. Zweck des § 428 Abs. 2 FamFG sei nicht, jegliche Polizeimaßnahme, die auch die Fortbewegungsfreiheit tangiert, einer zivilgerichtlichen Vorabkontrolle oder einer nachträglichen zivilgerichtlichen Prüfung auf Rechtmäßigkeit zu unterziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2023
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)