03.12.2024
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Landgericht Kiel Urteil20.04.2018

Online-Banking: Bank trägt Beweislast für unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN durch Kunden bei nicht autorisierten Überweisungs­vorgängenLG Kiel zur Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen per Online-Banking

Haben Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungs­auftrags per Online-Banking eingesetzt, so trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen ca. 28.000 Euro verschwunden sind. Der Kläger nutzte bereits seit Jahren Online-Banking und verwendete hierfür die sogenannte SMS-TAN. Hierbei senden die Banken für jede Überweisung eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. In dem Prozess verlangte der Kläger nun die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.

Unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN nicht nachweisbar

Das Landgericht Kiel sah den Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überwei­sungs­vor­gängen als gegeben an. Die Sparkasse ihrerseits habe keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da diese nicht auf der Nutzung eines verlo­ren­ge­gangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments beruhten. Es liege zudem kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuch­lichen Verwendung eines Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­struments entstanden ist und der Zahler die perso­na­li­sierten Sicher­heits­merkmale nicht sicher aufbewahrt hat. Es sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Kläger die perso­na­li­sierten Sicher­heits­merkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich nicht daraus, dass die Aufbewahrung der Sicher­heits­merkmale ausschließlich in der Sphäre des Zahlers erfolgt und die Beklagte darauf keinen Einfluss hat. Der Beklagten kommen jedoch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Danach muss der Zahler dem Vorwurf der unsicheren Aufbewahrung substantiiert entgegen treten und zu den Sicher­heits­vor­keh­rungen vortragen. Dies hat der Kläger hier in der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Landgerichts Kiel ausreichend getan. Die Sparkasse habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN unterlassen habe.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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