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- Bei missbräuchlicher Nutzung des Online-Bankings spricht Beweis des ersten Anscheins nicht für grob fahrlässiges Verhalten des KontoinhabersBundesgerichtshof, Urteil26.01.2016, XI ZR 91/14
- Bank haftet für Schaden aufgrund einer Phishing-Attacke beim Online-BankingLandgericht Oldenburg, Urteil15.01.2016, 8 O 1454/15
Landgericht Kiel Urteil20.04.2018
Online-Banking: Bank trägt Beweislast für unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN durch Kunden bei nicht autorisierten ÜberweisungsvorgängenLG Kiel zur Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen per Online-Banking
Haben Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrags per Online-Banking eingesetzt, so trägt die Bank die Beweislast dafür, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen ca. 28.000 Euro verschwunden sind. Der Kläger nutzte bereits seit Jahren Online-Banking und verwendete hierfür die sogenannte SMS-TAN. Hierbei senden die Banken für jede Überweisung eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. In dem Prozess verlangte der Kläger nun die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.
Unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN nicht nachweisbar
Das Landgericht Kiel sah den Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen als gegeben an. Die Sparkasse ihrerseits habe keinen Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da diese nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments beruhten. Es liege zudem kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat. Es sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich nicht daraus, dass die Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale ausschließlich in der Sphäre des Zahlers erfolgt und die Beklagte darauf keinen Einfluss hat. Der Beklagten kommen jedoch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Danach muss der Zahler dem Vorwurf der unsicheren Aufbewahrung substantiiert entgegen treten und zu den Sicherheitsvorkehrungen vortragen. Dies hat der Kläger hier in der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Landgerichts Kiel ausreichend getan. Die Sparkasse habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN unterlassen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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