Dokument-Nr. 22130
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Landgericht Oldenburg Urteil15.01.2016
Bank haftet für Schaden aufgrund einer Phishing-Attacke beim Online-BankingVerwendung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN stellt keinen Anscheinsbeweis für autorisierte Zahlung dar
Das Landgerichts Oldenburg hat eine Bank aus Lohne zum Ausgleich des Schadens verurteilt, den ein Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phishing-Attacke erlitten hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann.
Kläger verlangt entstandenen Schaden von der Bank ersetzt
In der Zeit vom 9. bis 13. März sei es zu 44 unberechtigten Überweisungen von den Konten des Klägers gekommen mit einem Gesamtschaden von 11.244,62 Euro. Der Kläger verlangte von der Beklagten - vereinfacht dargestellt - Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er Apps auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.
Kunde muss Phishing-Attacke nicht beweisen können
Nach durchgeführter Beweisaufnahme gab das Landgericht Oldenburg der Klage statt. Die Beklagte hat nachzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kläger autorisiert hat. Nicht der Kläger hat zu beweisen, dass er Opfer einer Phishing-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spricht kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online
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