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Landgericht Kiel Beschluss26.03.2008

Kündigung des Wohnungs­miet­ver­trages wegen Eigenbedarfs nach Beziehungsende nicht ohne weiteres möglichMietvertrag verdeutlicht, dass Nutzungsrecht nicht von Beziehung abhängt

Schließt ein Wohnungs­ei­gentümer mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung, kann er diesen nach Ende der Beziehung nicht ohne weiteres wegen Eigenbedarf kündigen. Dies entschied das Landgericht Kiel.

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Eigentümer eines Hauses in einer von zwei Oberge­schoss­woh­nungen eines Hauses. Die darunter liegende Erdge­schoss­wohnung vermietete er an seine Lebensgefährtin. Die beiden Wohnungen waren miteinander verbunden und wurden fortan von dem Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Nachdem die Beziehung auseinander gegangen war, wurden die beiden Wohnungen räumlich getrennt. Danach kündigte der Hauseigentümer seiner Ex-Freundin und begründete dies mit Eigenbedarf.

Mieterin fordert Einstellung der Zwangs­voll­streckung

Die Frau widersprach der Kündigung. Die Räumungsklage des Vermieters war jedoch zunächst erfolgreich, doch die Mieterin legte Berufung ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangs­voll­streckung.

Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach fünf Jahren möglich

Dem folgten die Richter. Die Interessen der Mieterin überwögen in diesem Fall. Der Verlust einer Wohnung sei immer mit „erheblichen Härten“ verbunden. Hinzu komme, dass abzusehen sei, dass die Berufung Erfolg haben werde: Sei bereits bei Vertrags­ab­schluss klar, dass Eigenbedarf bestehe – wie hier, da der Mann die Erdge­schoss­wohnung mit nutzte –, könne eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach fünf Jahren ausgesprochen werden. Außerdem habe der Mann, indem er mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Mietvertrag abgeschlossen habe, gerade deutlich gemacht, dass das Nutzungsrecht nicht von der Beziehung abhängen solle.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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