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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 31978

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Beschluss16.02.2022Landgericht Kassel1 T 427/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 335Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 335
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fritzlar, Beschluss02.07.2021, 8 C 268/21 (12)
ergänzende Informationen

Landgericht Kassel Beschluss16.02.2022

Fehlende Angabe der geleisteten Vorauszahlungen führt nicht zur formellen Unwirksamkeit der Betriebs­kosten­abrechnungNeben­kosten­abrechnung kann materiell unrichtig sein

Werden in einer Betriebs­kosten­abrechnung nicht die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen angegeben, führt dies nicht zu formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Sie kann aber materiell unrichtig sein. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hessen über die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hielt die Abrechnung für formell unwirksam, da die von ihm geleisteten Vorauszahlungen nicht angegeben wurden. Nachdem das Amtsgericht Fritzlar über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Kassel nunmehr eine Entscheidung treffen.

Keine formelle Unwirksamkeit der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung

Das Landgericht Kassel entschied, dass die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nicht wegen der fehlenden Angabe der geleisteten Vorauszahlungen formell unwirksam sei. Die fehlende oder unrichtige Angabe der Vorauszahlungen betreffe allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. Es sei zu beachten, dass an die Nebenkostenabrechnung in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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