Dokument-Nr. 31978
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- WuM 2022, 335Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 335
- Amtsgericht Fritzlar, Beschluss02.07.2021, 8 C 268/21 (12)
Landgericht Kassel Beschluss16.02.2022
Fehlende Angabe der geleisteten Vorauszahlungen führt nicht zur formellen Unwirksamkeit der BetriebskostenabrechnungNebenkostenabrechnung kann materiell unrichtig sein
Werden in einer Betriebskostenabrechnung nicht die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen angegeben, führt dies nicht zu formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Sie kann aber materiell unrichtig sein. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hessen über die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hielt die Abrechnung für formell unwirksam, da die von ihm geleisteten Vorauszahlungen nicht angegeben wurden. Nachdem das Amtsgericht Fritzlar über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Kassel nunmehr eine Entscheidung treffen.
Keine formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Das Landgericht Kassel entschied, dass die Betriebskostenabrechnung nicht wegen der fehlenden Angabe der geleisteten Vorauszahlungen formell unwirksam sei. Die fehlende oder unrichtige Angabe der Vorauszahlungen betreffe allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. Es sei zu beachten, dass an die Nebenkostenabrechnung in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2022
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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