In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Ebay-Nutzerin ein Armband zum Verkauf an. Das Schmuckstück wurde in der Kategorie "Edelmetall: Gold" als "massives goldenes Armband" unter Angabe eines Goldanteils von "750er/18 kt." eingestellt. Nachdem ein Käufer das Armband für 500 € erwarb, stellte sich heraus, dass es sich lediglich um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche handelte. Der Käufer trat daher vom Kaufvertrag zurück und weigerte sich den Kaufpreis zu zahlen. Die Verkäuferin wehrte sich gegen den Rücktritt mit der Begründung, sie habe laut Anzeige nur ein massives, goldenes Armband verkaufen wollen und nicht ein Armband aus Massivgold. Zudem habe sie als Laie die Qualität gar nicht erkennen können. Sie erhob daher Klage auf Zahlung des Kaufpreises.
Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Käufer habe wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, da das Armband nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe. Die Verkäuferin legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Verkäuferin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Käufer habe angesichts des Vorliegens eines Sachmangels in Form einer Abweichung der Beschaffenheitsvereinbarung vom Kaufvertrag wirksam zurücktreten dürfen (§§ 323, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB).
Zwar sei es richtig, so dass Landgericht weiter, dass der Wortlaut des Anzeigetextes zwei Verständnismöglichkeiten eröffnete. Denn er habe so verstanden werden können, dass ein Angebot für ein Armband aus massivem Gold oder für ein golden aussehendes Armband von massiver Form vorliegt. Dies sei jedoch ebenso unbeachtlich gewesen, wie die fehlende Kenntnis der Verkäuferin über die Qualität des Armbands. Vielmehr sei maßgeblich gewesen, wie die Anzeige insgesamt zu verstehen war (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil v. 31.01.2007 - 2-16 S 3/06). Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Armband in der Kategorie "Edelmetall: Gold" eingestellt wurde. Zudem sei es im Anzeigentext und der Kategorie "Goldanteil" mit 750er Gold und 18 Karat näher beschrieben worden. Diese Gesamtbetrachtung der Anzeige habe daher ergeben, dass ein Armband aus Massivgold angeboten wurde.
Dieses Ergebnis sei nach Ansicht des Landgerichts vom Feingehaltsgesetz bestätigt worden. Denn nach § 7 Satz 1 FeinGehG bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angebenden Feingehalts. Die Vorschrift diene dem Schutz des Vertrauens, reelle Gold- und Silberwaren zu erhalten. Daher sei der Verkehrs- und Vertrauensschutz bei solchen Waren deutlich höher als beim Verkauf sonstiger Waren.
Zudem habe dem Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§§ 280, 281, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB). Denn die Verkäuferin sei ihrer Leistungspflicht, ein Armband aus massivem Gold zu übergeben, nicht nachgekommen. Als Schaden sei dem Käufer die ausbleibende Vermögensmehrung entstanden. Die Höhe dieses Schadens bemesse sich in einem solchen Fall nach dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Internetauktion. Dies zugrunde gelegt bewertete das Gericht den Materialpreis für ein Goldarmband mit ca. 2060 €. Abzüglich des gezahlten Kaufpreises von 500 € sei dem Käufer damit ein Schaden in Höhe von etwa 1.560 € entstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)