18.10.2024
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Dokument-Nr. 16995

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Urteil09.08.2013Landgericht Karlsruhe9 S 391/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 644Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 644
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil17.07.2012, 7 C 76/12
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil09.08.2013

Vergoldete Messin­gle­gierung statt massiv Gold: Ebay-Verkäufer haftet für Richtigkeit seiner AngabenKäufer steht Rücktrittsrecht und Schaden­ersatz­anspruch zu

Wer Goldwaren ankauft, genießt einen hohen Vertrau­ens­schutz. Verkauft ein Ebay-Anbieter daher statt eines Armbands aus massivem Gold eines mit einer vergoldeten Messin­gle­gierung, haftet er für die Richtigkeit seiner getätigten Angaben. Der Käufer kann daher den Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadenersatz verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Ebay-Nutzerin ein Armband zum Verkauf an. Das Schmuckstück wurde in der Kategorie "Edelmetall: Gold" als "massives goldenes Armband" unter Angabe eines Goldanteils von "750er/18 kt." eingestellt. Nachdem ein Käufer das Armband für 500 € erwarb, stellte sich heraus, dass es sich lediglich um eine Messin­gle­gierung mit vergoldeter Oberfläche handelte. Der Käufer trat daher vom Kaufvertrag zurück und weigerte sich den Kaufpreis zu zahlen. Die Verkäuferin wehrte sich gegen den Rücktritt mit der Begründung, sie habe laut Anzeige nur ein massives, goldenes Armband verkaufen wollen und nicht ein Armband aus Massivgold. Zudem habe sie als Laie die Qualität gar nicht erkennen können. Sie erhob daher Klage auf Zahlung des Kaufpreises.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Käufer habe wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können, da das Armband nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe. Die Verkäuferin legte gegen das Urteil Berufung ein.

Kein Anspruch auf Kaufpreis

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung der Verkäuferin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Kaufpreis­zahlung nach § 433 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Käufer habe angesichts des Vorliegens eines Sachmangels in Form einer Abweichung der Beschaffenheitsvereinbarung vom Kaufvertrag wirksam zurücktreten dürfen (§§ 323, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB).

Verkäuferin bot Armband aus Massivgold an

Zwar sei es richtig, so dass Landgericht weiter, dass der Wortlaut des Anzeigetextes zwei Verständ­nis­mög­lich­keiten eröffnete. Denn er habe so verstanden werden können, dass ein Angebot für ein Armband aus massivem Gold oder für ein golden aussehendes Armband von massiver Form vorliegt. Dies sei jedoch ebenso unbeachtlich gewesen, wie die fehlende Kenntnis der Verkäuferin über die Qualität des Armbands. Vielmehr sei maßgeblich gewesen, wie die Anzeige insgesamt zu verstehen war (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil v. 31.01.2007 - 2-16 S 3/06). Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Armband in der Kategorie "Edelmetall: Gold" eingestellt wurde. Zudem sei es im Anzeigentext und der Kategorie "Goldanteil" mit 750er Gold und 18 Karat näher beschrieben worden. Diese Gesamt­be­trachtung der Anzeige habe daher ergeben, dass ein Armband aus Massivgold angeboten wurde.

Hoher Vertrau­ens­schutz bei Kauf von Goldwaren

Dieses Ergebnis sei nach Ansicht des Landgerichts vom Feinge­halts­gesetz bestätigt worden. Denn nach § 7 Satz 1 FeinGehG bestehe eine Garantiehaftung des Verkäufers für die Richtigkeit des angebenden Feingehalts. Die Vorschrift diene dem Schutz des Vertrauens, reelle Gold- und Silberwaren zu erhalten. Daher sei der Verkehrs- und Vertrau­ens­schutz bei solchen Waren deutlich höher als beim Verkauf sonstiger Waren.

Käufer hat Anspruch auf Schadenersatz

Zudem habe dem Käufer einen Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§§ 280, 281, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB). Denn die Verkäuferin sei ihrer Leistungs­pflicht, ein Armband aus massivem Gold zu übergeben, nicht nachgekommen. Als Schaden sei dem Käufer die ausbleibende Vermö­gens­mehrung entstanden. Die Höhe dieses Schadens bemesse sich in einem solchen Fall nach dem Wert der Sache zum Zeitpunkt der Internetauktion. Dies zugrunde gelegt bewertete das Gericht den Materialpreis für ein Goldarmband mit ca. 2060 €. Abzüglich des gezahlten Kaufpreises von 500 € sei dem Käufer damit ein Schaden in Höhe von etwa 1.560 € entstanden.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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