21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Karlsruhe Urteil22.03.2013

Kein Schadens­ersatz­anspruch aufgrund Glatteisunfalls bei alternativ vorliegendem gestreuten WegWeit überwiegendes Mitverschulden des Stürzenden

Stürzt eine Passantin auf dem Weg zur Arbeit aufgrund von Schnee- und Eisglätte, so steht ihr dann kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, wenn ihr ein gestreuter und geräumter Weg ohne Zeitverzögerung zur Verfügung stand. In diesem Fall beruht der Glatteisunfall auf ein weit überwiegendes Mitverschulden der Passantin. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich eine 36-jährige Fußgängerin früh morgens an einem Tag im Dezember 2010 auf dem Weg zur Arbeit. Obwohl ihr ein gestreuter und geräumter Weg zur Verfügung stand, entschied sie sich ihren üblichen Arbeitsweg einzuschlagen, der entlang einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage führte. Dieser war jedoch weder gestreut noch geräumt. Dies erkannte die Fußgängerin auch. Mögliche Bedenken wies sie aber beiseite, da sie bereits am Vorabend den eis- und schneeglatten Weg gefahrlos passiert hatte. Diesmal stürzte die Passantin jedoch und zog sich dabei eine schwere Verletzung am rechten Unterschenkel zu. Sie klagte daher gegen die winter­dienst­pflichtige Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Denn unabhängig von der Frage, ob die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ihre Pflicht zur Streuung und Räumung des Weges verletzt habe, sei der Fußgängerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten gewesen. Dieses habe eine eventuelle Pflicht­ver­letzung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vollständig zurücktreten lassen.

Weit überwiegendes Mitverschulden der Fußgängerin

Das Mitverschulden habe nach Auffassung des Landgerichts darin gelegen, dass die Fußgängerin trotz eines vorhandenen geräumten und gestreuten Alternativweges den gefahrvolleren Weg wählte. Der Alternativweg sei nicht wesentlich länger gewesen, als der übliche Weg entlang der Wohnei­gen­tums­anlage. Dass die Fußgängerin am Vorabend nicht gerutscht oder geschlittert war, habe sie nicht entlastet. Es sei nicht einzusehen, warum sie, nachdem sie den Weg am Vortag schadlos überstanden hatte, trotz der nach wie vor bestehenden Glätte und durch den Schnee unklaren Lage das volle Risiko nochmals am nächsten Morgen übernahm. Gerade mit der Häufigkeit, mit der sich jemand einer gleich­blei­benden Gefahr aussetze, erhöhe sich auch die Wahrschein­lichkeit, dass sich die Gefahr verwirkliche.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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