15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 1523

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Landgericht Karlsruhe Urteil01.07.2005

Mobil­funk­be­treiber gewinnt Klage gegen Gemeinde Waldbronn vor dem Landgericht Karlsruhe

Die Gemeinde Waldbronn hat mit einem Mobil­funk­be­treiber im November 2000 einen Vertrag über die Nutzung eines Wiesen­grund­stücks in Etzenrot zur Errichtung eines Mobil­funk­an­ten­nen­mastes sowie zum Betrieb von Funkstationen abgeschlossen.

Hierüber gab es in der Bevölkerung heftige Diskussionen und es bildete sich eine Bürge­r­i­n­i­tiative gegen die Anlage. Während des folgenden Bürger­meis­ter­wahl­kampfs hat der heutige Bürgermeister der Gemeinde Waldbronn in einer Veranstaltung am 31.01.2001 erklärt, mit ihm werde es diese Anlage nicht geben. Nachdem der im Auftrag des Gemeinderats unternommene Versuch einer einver­nehm­lichen Aufhebung des Vertrags scheiterte, kündigte die Gemeinde Waldbronn den Vertrag am 21.05.2001.

Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat nun in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 01.07.2005 - 2 O 112/05 - festgestellt, dass die Kündigung des Nutzungs­vertrags unberechtigt ist und das Mietverhältnis fortbesteht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Nutzungsvertrag inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Auch eine Anfechtung des Mietvertrags komme nicht in Betracht, weil Gesund­heits­ge­fahren auch nach einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshof vom 13.02.2004 nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV nicht belegbar sind. Soweit die beklagte Gemeinde solche behauptet habe, habe sie dies nicht hinreichend begründet. Im übrigen habe die Gemeinde Waldbronn den nunmehr beanstandeten Nutzungsvertrag zu einer Zeit abgeschlossen, in der bereits in der Öffentlichkeit und der Waldbronner Bevölkerung über mögliche Gesund­heits­ge­fahren diskutiert worden sei. Die beklagte Gemeinde könne daher das Risiko der falschen Einschätzung der politischen Auswirkung ihrer Entscheidung nicht nachträglich auf den Mobilfunkbetreiber abwälzen. Das Landgericht hat allerdings auch deutlich gemacht, dass sich die Rechtslage ändern könnte, falls sich auf Grund neuerer Erkenntnisse herausstellen sollte, dass von derartigen Anlagen doch Gesund­heits­ge­fahren ausgehen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Karlsruhe vom 04.07.2005

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