Landgericht Karlsruhe Urteil17.11.2016
Bei mehreren Anschlussinhabern ist Telefonwerbung nur gegenüber dem Werbeanruf einwilligendem Anschlussinhaber zulässigWerbegespräch mit nicht eingewilligtem Anschlussinhaber begründet Wettbewerbsverstoß
Bei mehreren Anschlussinhabern ist eine Telefonwerbung nur mit dem Anschlussinhaber zulässig, der in einem Werbeanruf eingewilligt hat. Ein Werbegespräch mit einem nicht eingewilligten Anschlussinhaber ist dagegen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig und begründet einen Wettbewerbsverstoß. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2016 erhielt ein Stromkunde einen Anruf von einem konkurrierenden Stromanbieter. Obwohl der Stromkunde nicht seine Einwilligung zu einem Werbeanruf erteilt hatte, führte der Callcenter-Mitarbeiter mit ihm ein Werbegespräch durch. Der Stromkunde informierte seinen Stromanbieter von dem Werbeanruf, der daraufhin gegenüber dem Konkurrenten eine Abmahnung aussprach und schließlich Klage auf Unterlassung erhob. Der Konkurrent wehrte sich gegen die Klage mit dem Hinweis, dass eine andere Person im Haushalt des Angerufenen in dem Werbeanruf eingewilligt habe.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des klagenden Stromanbieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu, da der beklagte Konkurrent aufgrund des Werbeanrufs einen Wettbewerbsverstoß begangen habe.
Unzulässige Telefonwerbung wegen fehlender Einwilligung
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG liege eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung vor, so das Landgericht. Der Angerufene habe eine Einwilligung nie erteilt.
Einwilligung des Mitanschlussinhabers unbeachtlich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unbeachtlich, ob ein Mitanschlussinhaber seine Einwilligung für einen Werbeanruf erteilt habe. Haben nicht alle Anschlussinhaber in den konkreten Werbeanruf eingewilligt, so sei ein Werbeanruf, der von einer Person angenommen werde, der nicht eingewilligt habe, ihr gegenüber unzulässig. Es liege aber nicht bereits in dem Anruf als solcher ein Wettbewerbsverstoß, sondern erst dann, wenn der Anrufer nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Es sei aber verboten, die Gelegenheit zu nutzen und gegenüber dem Gesprächspartner zu werben. So lag der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)