21.11.2024
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Dokument-Nr. 25560

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Urteil21.07.2015Landgericht Karlsruhe11 S 118/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1251Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1251
  • NJW-RR 2016, 208Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 208
  • NZM 2016, 104Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 104
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tauberbischofsheim, Urteil19.09.2014, 1 C 83/14
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil21.07.2015

Bevoll­mäch­tigter darf neben zu vertretenen Wohnungs­ei­gentümer nicht an Eigentümer­versammlung teilnehmenVerstoß gegen Gebot der Nicht­öf­fent­lichkeit der Eigentümer­versammlung

Lässt sich ein Wohnungs­ei­gentümer bei einer Eigentümer­versammlung von einem Bevoll­mäch­tigten vertreten, so darf er selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Nicht­öf­fent­lichkeit der Eigentümer­versammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ sich ein Wohnungseigentümer in einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Februar 2014 von seiner Ehefrau und einen seiner Söhne vertreten. Zugleich trat der Wohnungs­ei­gentümer in der Versammlung aber als Verwalter und Versamm­lungs­leiter auf. Der einzig andere Wohnungs­ei­gentümer hielt dies für unzulässig und verließ daher die Versammlung. Nachfolgend erhob er Klage gegen die in seiner Abwesenheit in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Das Amtsgericht Tauber­bi­schofsheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungs­ei­gen­tümers.

Unwirksamkeit der Beschlüsse aufgrund Verstoßes gegen Gebot der Nicht­öf­fent­lichkeit

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Die in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung getroffenen Beschlüsse seien unwirksam, da sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen seien.

Unzulässige gleichzeitige Anwesenheit von Wohnungs­ei­gentümer und seinem Bevoll­mäch­tigten

Grundsätzlich dürfe sich zwar ein Wohnungs­ei­gentümer durch einen Bevoll­mäch­tigten vertreten lassen, so das Landgericht. In diesem Fall dürfe er aber selbst nicht an der Eigen­tü­mer­ver­sammlung teilnehmen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Nicht­öf­fent­lichkeit gemäß § 23 Abs. 1 WEG vor. Nimmt der Wohnungs­ei­gentümer an der Versammlung neben seinem Bevoll­mäch­tigten teil, so werde sein Bevollmächtigter zum nicht teilnah­me­be­rech­tigten Dritten. Zweck der Nicht­öf­fent­lichkeit sei es, die Eigen­tü­mer­ver­sammlung von fremdem Einfluss freizuhalten. Kein Mitglied dürfe sich durch die Präsenz von Begleitern unterstützen lassen oder seinem Auftreten mehr Gewicht verleihen.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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