21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Itzehoe Urteil09.09.1999

Kein Schadensersatz wegen Ausrutschens auf mit nassem und glitschigem Laub bedeckter Holztreppe ohne GeländerBetreten auf eigene Gefahr aufgrund deutlicher Erkennbarkeit der Ver­kehrs­unsicher­heit

Ist deutlich erkennbar, dass eine Holztreppe ohne Geländer mit nassem und glitschigem Laub bedeckt ist, so geschieht das Betreten der Treppe auf eigene Gefahr. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ausrutschens besteht dann nicht. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau befand sich in den frühen Morgenstunden eines Tages im Oktober 1998 auf einen für die Öffentlichkeit freigegebenen unbefestigten Weg. Dabei passierte sie eine Holztreppe. Diese war nicht mit einem Geländer versehen. Zudem befand sich auf der Treppe nasses und glitschiges Laub. Die Frau betrat die Treppe und glitt auf der vorletzten Stufe aus. Sie brach sich dabei das linke Handgelenk. Die Frau warf der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, da die Treppe weder gefegt noch mit einem Geländer versehen war. Sie klagte daher gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Denn die beklagte Stadt habe nicht ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt.

Erkennbarkeit der Verkehr­s­un­si­cherheit begründet eigene Fahrlässigkeit

Der Unfall sei nach Ansicht des Landgerichts auf eigene Fahrlässigkeit der Klägerin zurückzuführen. Denn der verkehr­s­un­sichere Zustand der Treppe sei deutlich erkennbar gewesen. Wer eine mit nassem und glitschigem Laub versehene Holztreppe ohne Geländer benutze, handele grundsätzlich auf eigene Gefahr. Es sei zu beachten, dass unbefestigte Wege nicht zu den Wegen gehören, in denen ein Passant eine regelmäßige Reinigung oder vollständige Rutsch­si­cherheit erwarten könne und dürfe.

Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)

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