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Dokument-Nr. 11273

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Landgericht Heidelberg Urteil18.12.1998

Weiterbildung: Sprachschule kann bei geringer Teilnehmerzahl Unter­richts­s­tunden nicht einfach reduzierenUnwirksamkeit anderslautender Klauseln in Sprach­un­ter­richts­ver­trägen

Auf die Klage eines Verbrau­cher­schutz­vereins untersagte das Landgericht Heidelberg der Betreiberin einer Sprachschule die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen. Die Sprach­un­ter­richts­verträge sahen vor, dass die Unter­richts­s­tunden bei Unterschreitung einer bestimmten Teilnehmerzahl (weniger als 4 Schüler bei Gruppenkursen) wöchentlich um die Hälfte reduziert werde. Diese Regelung verstößt gegen das Recht der allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen und ist unwirksam.

Die beanstandete Klausel beinhaltete das einseitige Recht der beklagten Sprach­schul­be­treiberin, eine Leistung­s­än­derung vorzunehmen. Die Klausel räumte der Beklagten u.a. das Recht ein, die Menge der versprochenen Leistung einseitig zu ändern, indem die Anzahl der geschuldeten Unter­richts­s­tunden auf die Hälfte reduziert wird. Zudem konnten Schüler statt in Gruppen in Mini-Gruppen oder in Einzel­un­terricht unterrichtet werden.

Gleicher Preis für halbierte Stundenzahl ist unzumutbar

Das Gericht entschied, dass diese Änderung der Leistungsmenge einen erheblichen Eingriff in das Äquiva­lenz­ver­hältnis der beiderseitigen Leistungen darstelle. Diese Äquiva­lenz­störung der beiderseitigen Leistungen sei für die Kunden nicht zumutbar. Der Kunde müsse für die Hälfte der Stunden das vereinbarte Entgelt entrichten, mit der Folge, dass die einzelne Stunde letztlich doppelt so teuer werde wie vereinbart.

Art des Unterrichts ist für Kunden entscheidender Vertrags­ge­genstand

Zudem werde die zeitliche Disposition des Kunden ganz erheblich tangiert, da er vielleicht den Gruppen­un­terricht gebucht habe, weil er bei einer Verteilung des Unter­richtss­toffes auf mehrere Stunden und einer langsameren Vorgehensweise bereits im Unterricht mehr lerne, hingegen bei einer Straffung des Unter­richts­inhalts auf eine intensivere Nacharbeit zu Hause angewiesen sei, die er weder einkalkuliert habe noch wünsche.

Nicht jeder Schüler wünscht arbeits­in­tensiven Einzel­un­terricht

Zudem buchen Schüler möglicherweise deshalb Gruppen­un­terricht, weil sie den Vergleich mit anderen Teilnehmern möchten und weil sie möglicherweise auch gar nicht so intensiv lernen möchten, wie dies in einem Einzel­un­terricht der Fall sei. Insbesondere bei Einzel­un­terricht sei eine Selbstkontrolle durch Vergleich mit anderen Teilnehmern nicht möglich.

Quelle: ra-online, Landgericht Heidelberg (vt/we)

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