21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27220

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Urteil12.11.2018Landgericht Heidelberg3 O 229/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 152Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 152
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Landgericht Heidelberg Urteil12.11.2018

Wohnungsbrand durch Kleinkind: Kleinkinder müssen ohne konkreten Anlass nicht ständig in einer Wohnung beaufsichtigt werdenGebäu­de­ver­si­cherung kann nicht Schadensersatz wegen Auf­sichts­pflicht­verletzung verlangen

Ein Kleinkind muss in einer Wohnung von den Eltern ohne konkreten Anlass nicht ständig beaufsichtigt werden. Kommt es daher zu einem Wohnungsbrand, weil das Kind für kurze Zeit unbeaufsichtigt ist und dabei den Herd anstellt, kann eine Haftung der Eltern wegen einer Auf­sichts­pflicht­verletzung gemäß § 832 Abs. 1 BGB entfallen. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter eines ein Jahr und acht Monate alten Kindes besuchte ihre Mutter in ihrer Wohnung. Als sie sich dazu entschieden, zu einem Spielplatz zu gehen und sich im Flur anzogen, verschwand das Kind für einen kurzen Zeitraum in der Küche. Bei seiner Rückkehr hatte es sein Lieblings­spielzeug bei sich. Die beiden Frauen gingen davon aus, dass das Kind lediglich das Spielzeug holte und verließen die Wohnung. Tatsächlich hatte das Kind auch den Herd angestellt. Da sich auf dem Herd leicht brennbare Gegenstände befanden, kam es zu einem Wohnungsbrand. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden in Höhe von ca. 9.700 Euro und klagte gegen die Mutter des Kindes auf Schadensersatz. Die Versicherung warf ihr eine Verletzung der Aufsichts­pflicht vor. Dem widersprach die Mutter. Ihrer Meinung nach müsse ein Kleinkind nicht ständig überwacht werden. Zudem habe ihr Kind noch nie am Herd herumgespielt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Heidelberg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 832 Abs. 1 BGB zu. Eine Aufsichtspflichtverletzung sei der Beklagten nicht anzulasten.

Keine Aufsichts­pflicht­ver­letzung wegen Unbeob­ach­tet­lassen des Kindes

Eine Aufsichts­pflicht­ver­letzung liege nicht darin, so das Landgericht, dass die Beklagte ihr Kind unbeaufsichtigt ließ. Kleinkinder müssen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. Dies gelte insbesondere, wenn sich das Kind innerhalb einer geschlossenen Wohnung aufhalte. Es genüge für kürzere Zeitabschnitte, dass der Aufenthaltsort des Kindes bekannt oder schnell erfassbar sei und die Kontrolle auch aufgrund akustischer Wahrnehmungen vorgenommen werden könne. So lag der Fall hier. Schärfere Anforderungen an die Aufsichts­pflicht seien zu stellen, wenn das Kind zu gefahr­trächtigen Handlungen neige. Neigungen zum Einschalten von Herden habe das Kind aber nach überzeugender Darstellung der Beklagten zuvor noch nicht gezeigt gehabt.

Keine Pflicht zum Überprüfen der Handlung des Kindes

Die Beklagte habe ihre Aufsichts­pflicht nach Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ zu überprüfen, was ihr Kind während seiner Abwesenheit tat, nachdem es zurückgekehrt war. Da das Kind bei seiner Rückkehr sein Lieblings­spielzeug in der Hand hatte, habe sich für die Beklagte ein Bild geboten, das sein kurzzeitiges Verschwinden plausibel erklärt habe und ihr keinen Anlass geboten habe, weiter nachzuforschen, was es sonst noch getan haben könnte.

Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (zt/WuM 2019, 152/rb)

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