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Dokument-Nr. 8946

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Amtsgericht Eisenhüttenstadt Urteil17.06.2002

6-jähriges Kind kann nicht auf brennende Kerzen einer Weihnachts­py­ramide aufpassenVersi­che­rungs­nehmer nimmt ein Bad - während die Kerzen einen Wohnungsbrand verursachen

Wer einem 6-jährigen Kind, die Aufgabe überträgt, auf brennende Kerzen aufzupassen, handelt grob fährlässig. Dies hat das Amtsgericht Eisen­hüt­tenstadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam es zu einem Wohnungsbrand, der durch eine mit brennenden Kerzen bestückte Weihnachtspyramide ausgelöst wurde. Der spätere Kläger (Versi­che­rungs­nehmer) hatte das Wohnzimmer verlassen, in welchem die Weihnachts­py­ramide stand. Er nahm ein Bad. Nur ein 6-jähriges Kind war noch im Zimmer, das aber den Brand nicht verhinderte.

Hausrat­ver­si­cherung will Schaden nicht regulieren

Die Hausratversicherung verweigerte die Regulierung des Brandschadens. Der Versi­che­rungs­nehmer habe grob fahrlässig gehandelt.

6-jähriges Kind darf mit Kerzen nicht allein gelassen werden

Dieser Meinung war auch das Amtsgericht Eisen­hüt­tenstadt. Der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Die Anwesenheit eines 6-jährigen Kindes stelle keinen Recht­fer­ti­gungsgrund dar. Im Gegenteil stelle dies eher einen weiteren Grund dar, die Kerzen vor Verlassen des Raumes zu löschen. Schließlich habe ein Kind dieses Alters einen ausgeprägten Spieltrieb und Entde­ckungsdrang. Letzterer könne auf die Weihnachts­py­ramide oder die brennenden Kerzen gerichtet sein.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Eisenhüttenstadt

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