Landgericht Hannover Urteil21.05.1974
Keine Mietminderung wegen NeubaufeuchtigkeitKein Mangel der Mietsache
Wegen Neubaufeuchtigkeit darf ein Mieter die Miete nicht mindern. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war es in der Neubauwohnung des Mieters zu Bildung von Schwitzwasser gekommen. Der Mieter war der Ansicht, dass ein Mietmangel vorliegen würde.
Das Landgericht Hannover urteilte, dass in Neubauten Schwitzwasserbildung eine bekannte Erscheinung sei. Ein Mietmangel lasse sich hieraus nicht ableiten. Der Mieter eines Neubaus habe mit Schwitzwasserbildung zu rechnen. Er müsse daher Lüften und ausreichend Heizen.
Ebenso entschied das Amtsgericht Langen, Urteil v. 09.06.1982 - 3 C 293/81 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hannover (zt/WM 85, 259/pt)