15.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 430

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Urteil22.04.2005Landgericht Hannover9 O 117/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2005, 896Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2005, Seite: 896
  • MMR 2005, 550Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2005, Seite: 550
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ergänzende Informationen

Landgericht Hannover Urteil22.04.2005

schmidt.de: Sat 1 muss die Domain freigebenBeklagter Fernsehsender ist unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat in dem Verfahren eines Webdesigners mit dem Namen Schmidt gegen einen privaten Fernsehsender den Fernsehsender zur Freigabe der Internetdomain "schmidt.de" verurteilt.

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass durch die Benutzung der Internetdomain das Namensrecht des Klägers verletzt wird, weil ein Unbefugter seinen Namen benutzt. Dem Kläger steht das Namensrecht an der Internetdomain zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heißt. Der beklagte Fernsehsender ist unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist und vom berechtigten Inhaber des Namens – dem Künstler Harald Schmidt – keine wirksame Gestattung erhalten hat. Eine wirksame Gestaltung im Sinne des Namensrechts erfordert, dass der Namensinhaber dem Namensnutzer die weitgehend freie Verfügung über den Namen und den wirtschaft­lichen Nutzen daraus erlaubt. Die Einräumung eines solchen Verfü­gungs­rechts über den Namen "schmidt.de" durch den Namensinhaber Harald Schmidt hat der Fernsehsender aber nicht bewiesen. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin hat angegeben, Harald Schmidt habe für den Inter­ne­t­auftritt stets die inhaltliche Verantwortung behalten und letztlich auch die Entscheidung über einzelne Beiträge getroffen.

Nach den Ausführungen der Kammer stehen dem namens­recht­lichen Anspruch des Klägers auch Titel­schutz­rechte des Fernsehsenders nicht entgegen, weil zwar Rechte an der "Harald Schmidt Show" bestehen; nicht aber an dem gebräuchlichen bürgerlichen Namen "Schmidt".

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover vom 22.04.2005

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