18.10.2024
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Dokument-Nr. 33716

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Urteil20.03.2023Landgericht Hannover2 O 6/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 286Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 286
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Landgericht Hannover Urteil20.03.2023

Corona-Infektion an sich keine "schwere Erkrankung"Kein Versi­che­rungs­schutz durch Reise­rücktritts­versicherung

Eine Corona-Infektion stellt für sich genommen noch keine "schwere Erkrankung" im Sinne der Allgemeinen Versicherungs­bedingungen für die Reise­rücktritts­versicherung dar. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz besteht allein bei einer Infektion daher nicht. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Corona-Infektion musste ein Ehepaar eine Pauschalreise nach Ägypten für Oktober 2022 absagen. Sie nahmen aufgrund dessen ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch, welche im Falle einer "schweren Erkrankung" Versi­che­rungs­schutz gewährte. Die Versicherung meinte aber, dass eine Corona-Infektion keine "schwere Erkrankung" darstelle, und lehnte daher eine Schadens­re­gu­lierung ab. Dagegen richtete sich die Klage des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Reise­rück­tritts­ver­si­cherung

Das Landgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Beklagte zu. Zwar könne eine Covid-19-Erkrankung einen schweren Verlauf nehmen, der sie zu einer bedin­gungs­mäßigen "schweren Erkrankung" werden lasse. Eine Infektion allein genüge dafür aber nicht. Es müsse immer auf den konkreten Gesund­heits­zustand der versicherten Person abgestellt werden.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2023, 286/rb)

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