21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30986

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Beschluss30.12.2020Landgericht Hanau2 S 123/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1065Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1065
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil04.06.2019, 32 C 207/17
ergänzende Informationen

Landgericht Hanau Beschluss30.12.2020

Wohnungsmieter muss hohe Betriebskosten wegen Wasserverlustes durch defekten Spülkasten zahlenMieter hätte erhöhten Wasserverbrauch bemerken müssen

Kommt es wegen eines defekten Spülkastens zu einem Wasserverlust, muss der Wohnungsmieter die daraus entstehenden erhöhten Betriebskosten grundsätzlich zahlen. Denn von einem Mieter kann erwartet werden, den erhöhten Wasserverbrauch zu bemerken und dementsprechend tätig zu werden. Dies hat das Landgericht Hanau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Defektes am Spülkasten der Toilette einer Wohnung in Hessen kam es im Jahr 2016 zu einem erhöhten Wasserverbrauch. Die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung wies daher einen Zahlungsbetrag in Höhe von ca. 1.800,00 EUR auf. Die Mieterin der Wohnung weigerte sich den Betrag zu zahlen. Sie gab an, wegen ihrer überwiegenden Abwesenheit den hohen Wasserverbrauch nicht bemerkt zu haben. Vielmehr habe die Vermieterin die Kontrolle der Wasserleitungen pflichtwidrig unterlassen. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung.

Amtsgericht gab Zahlungsklage statt

Das Amtsgericht Hanau gab der Klage statt. Es nahm eine Pflicht­ver­letzung der Mieterin im Zusammenhang mit dem durch den defekten Spülkasten der Toilette entstandenen Wasserverlust an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten

Das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Seiner Ansicht nach sei es nicht vorstellbar, dass ein massiver durch einen defekten Spülkasten verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Die angeführte Abwesenheit sei unbeachtlich, da auch der häufig ortsabwesende Mieter einer Wohnung eine regelmäßige Kontrolle der Mietrache schuldet.

Keine Pflicht zur Kontrolle der Wasserleitungen

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Vermieter im Fall eines erhöhten Wasser­ver­brauchs nicht ohne weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet, welche im Übrigen den Defekt am Spülkasten nicht zwingend umfasst hätte.

Quelle: Landgericht Hanau, ra-online (vt/rb)

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