15.11.2024
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Dokument-Nr. 9605

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Landgericht Hamburg Urteil30.04.2010

Gericht untersagt Tchibo den Vertrieb von Versicherungen und FinanzproduktenTchibo-Aktivitäten gehen über die Tätigkeit eines Tippgebers für Endverbraucher hinaus

Die Tchibo Direct GmbH darf über ihr Internetportal künftig keine Versicherungen mehr vermitteln und Investmentfonds vertreiben, ohne hierfür die entsprechenden gesetzlichen Genehmigungen zu haben. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Düsseldorfer Wettbe­wer­bs­verein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW) dagegen, dass auf der Homepage der Kaffee- und Einzel­han­delskette Tchibo neben klassischen Versicherungen auch Finanzprodukte per Mausklick offeriert wurden.

Tchibo – Tippgeber oder Versi­che­rungs­ver­mittler?

Entscheidend bei dem Fall war die Frage, ob Tchibo nur als so genannter Tippgeber zu betrachten und damit von einer Geneh­mi­gungs­pflicht befreit sei oder ob die Tätigkeit als Versi­che­rungs­ver­mittlung anzusehen sei.

Internetseite suggeriert Vertrags­ab­schluss über Tchibo-Portal

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Tchibo-Aktivitäten für einen reinen Tipgeber zu weit gingen. Nach Ansicht des Gerichts könne der Endverbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehen, dass er seinen Vertrag über das Tchibo-Portal abschließe. Außerdem gäbe es spezielle Vergünstigungen, die nur Tchibo-Kunden beim Abschluss der beworbenen Versicherungen geboten würden.

Quelle: ra-online (kg)

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