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- Tod nach Mandeloperation – Klagen gegen Ärzte erfolglosLandgericht Oldenburg, sonstiges, 2 O 3/09 (Beschluss vom 22.09.2010), 2 O 1471/09 (Urteil vom 01.12.2010)
- Fahrlässige Tötung - Bewährungsstrafe für Schönheitschirurgen nach Tod einer Patientin bei FettabsaugungOberlandesgericht Köln, Beschluss30.03.2007, 82 Ss 17/07
Landgericht Hamburg Urteil05.02.2013
"Sexy Cora"-Fall: Bewährungsstrafe für Anästhesistin nach Tod während einer SchönheitsoperationAngeklagte zeigte aufrichtige Reue und gab nach dem Ereignis ihre Berufstätigkeit auf
Das Landgericht Hamburg hat eine Anästhesistin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe wurde zu Bewährung ausgesetzt.
In dem zugrunde liegenden Fall hat die Anästhesistin nach Auffassung der Kammer fahrlässig den Tod der Patientin - der Erotikdarstellerin "Sexy Cora" - verursacht, da sie im Rahmen einer Schönheitsoperation nicht für eine ausreichende Beatmung der Patientin gesorgt habe. Die mangelhafte Sauerstoffzufuhr habe die Ärztin nicht rechtzeitig bemerkt, da das akustische Alarmsignal des Überwachungsgerätes ausgeschaltet gewesen sei und die Ärztin die Vitalfunktionen auch nicht auf andere Weise, nämlich durch Blick auf den Überwachungsmonitor, ausreichend überprüft habe. Warum das akustische Alarmsignal nicht eingeschaltet war und warum die Anästhesistin die Beatmungsparameter nicht pflichtgemäß überprüfte, blieb offen.
Fehler bei Reanimationsversuchen möglicherweise Grund für Todesfolge
Durch die fehlerhafte Beatmung sei es bei der Patientin zu Sauerstoffmangel gekommen, der zu einem letztlich tödlichen Hirnschaden geführt habe. Die Reanimationsversuche, die in den Verantwortungsbereich der Anästhesistin fielen, seien zwar nicht leitliniengerecht gewesen. Jedoch sei nicht feststellbar gewesen, dass diese Fehler ursächlich für den Tod der Patientin geworden seien.
Angeklagte zeigt sich reumütig
Bei der Strafzumessung fiel zugunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass sie nicht vorbestraft war, den Tatvorwurf im Wesentlichen einräumte und aufrichtige Reue zeigte. Zudem leidet die Angeklagte psychisch so stark an den Folgen der Tat, dass sie nicht mehr als Ärztin tätig ist. Auch billigte die Kammer der Angeklagten zu, dass sie als lediglich angestellte Ärztin auf die Organisationsstrukturen im Operationssaal letztlich keinen Einfluss gehabt habe: So habe ihr kein Anästhesieassistent zur Seite gestanden, sie habe sich deshalb nicht uneingeschränkt auf die Überwachung der Vitalfunktionen der Patientin konzentrieren können.
Kein Berufsverbot, da nicht mit weiteren berufsbezogenen Straftaten zu rechnen ist
Ein Berufsverbot hat die Kammer nicht verhängt. Sie sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anästhesistin weitere erhebliche berufsbezogene Straftaten begehen werde. Die Anästhesistin habe jahrzehntelang korrekt gearbeitet und nun Konsequenzen aus ihrem Fehlverhalten gezogen. Sie werde nicht mehr als Anästhesistin tätig sein sondern habe einen Rentenantrag gestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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