21.11.2024
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Dokument-Nr. 26972

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Urteil16.12.2016Landgericht Hamburg412 HKO 10/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 531Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 531
  • NZBau 2017, 288Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 288
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Landgericht Hamburg Urteil16.12.2016

Keine Haftung des Rohbau­un­ter­nehmers für durch General­un­ter­nehmer zur Verfügung gestellte mangelhafte StatikRohbau­un­ter­nehmer kann auf Richtigkeit der Statik­be­rechnung vertrauen

Ein Rohbau­un­ter­nehmer haftet nicht für die vom General­un­ter­nehmer zur Verfügung gestellte mangelhafte Statik. Ist der Mangel zudem nicht zu erkennen, kann der Rohbau­un­ter­nehmer auf die Richtigkeit der Statik­be­rechnung vertrauen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe eines neu errichteten Einfa­mi­li­en­hauses an die Bauherren im Oktober 2011 traten Mauerrisse in einigen Räumen des Hauses auf. Die mit der Errichtung des Einfa­mi­li­en­hauses beauftragte General­un­ter­nehmerin machte für die Risse die Rohbau­un­ter­nehmerin verantwortlich und kürzte daher die Vergütung. Damit war diese aber nicht einverstanden. Sie führte an, dass die Risse in den Wänden auf Fehlern der durch die General­un­ter­nehmerin in Auftrag gegebenen Statik beruht haben. Sie erhob daher Klage auf Auszahlung der restlichen Vergütung in Höhe von ca. 7.700 Euro.

Anspruch auf restliche Vergütung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe der Anspruch auf die restliche Vergütung zu. Die Klägerin habe die in Auftrag gegebenen Leistungen vertragsgerecht erbracht. Ein Recht zur Minderung der Vergütung habe daher nicht bestanden.

Keine Haftung führ fehlerhafte Statik

Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Landgericht, dass die Risse nicht auf einer fehlerhaften Leistung der Klägerin beruht haben, sondern darauf, dass die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Statik fehlerhaft gewesen sei. Nach § 645 BGB berechtige dieser durch den von der Auftraggeberin zu vertretene Umstand die Beklagte nicht zu einer Verminderung der vereinbarten Vergütung. Zudem sei der Mangel der Statik der Klägerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass die statische Berechnung richtig sei.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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