21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil22.07.2014

Parship darf Nutzern bei Widerruf nicht überzogene Kosten berechnenOnline-Partner­ver­mittlung darf Widerrufsrecht nicht aushebeln

Der Online-Partner­ver­mittlung Parship ist es untersagt, Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, überzogene Kosten zu berechnen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Bei Parship kann der Wertersatz für genutzte Kontakte bei Widerruf bis zu Dreiviertel des Jahres­a­bo­preises betragen. Im zugrunde liegenden Fall widerrief ein Kunde, einen Vertrag über eine zum Preis von 269,40 Euro angebotene sechsmonatige Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen und sollte für Online-Kontakte 202,41 Euro zahlen.

Maximaler Wertersatz auf zeitlichen Anteil der innerhalb der Widerrufsfrist erfolgten Nutzung begrenzt

Das Landgericht Hamburg gab der hiergegen gerichteten Klage statt und schob der Vorgehensweise von Parship jetzt einen Riegel vor, indem es den maximalen Wertersatz auf den zeitlichen Anteil der innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgten Nutzung am Jahresabopreis begrenzte. Nach diesen jetzt feststehenden Grundsätzen des Gerichts schuldet der Kunde nur einen Wertersatz von rund 20 Euro.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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