21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22186

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Urteil07.05.2015Landgericht Hamburg333 S 11/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 782Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 782
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil30.01.2015, 716b C 192/14
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil07.05.2015

Befürchtete Beschwerden durch andere Mieter rechtfertigen keinen Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Willkom­mens­schildes an der Wohnungs­ein­gangstürInteresse des Mieters an Dekoration ist vorrangig

Ein Vermieter kann allein aufgrund befürchteter Beschwerden anderer Mieter nicht verlangen, dass ein Mieter ein an der Wohnungs­ein­gangstür angebrachtes Willkom­mens­schild entfernt. Das Interesse des Mieters an der Dekoration ist in diesem Fall höher zu bewerten, sodass kein vertrags­widriger Gebrauch des Treppenhauses vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende April 2014 brachte die Mieterin einer Wohnung an der Außenseite ihrer Wohnungseingangstür ein Willkom­mens­schild an. Die Vermieterin war damit jedoch nicht einverstanden. Sie befürchtete, dass sich andere Mieter über die Dekoration beschweren oder selbst eine solche Dekoration anbringen würden. Zudem verwies die Vermieterin auf eine erhöhte Brandgefahr. Da sich die Mieterin dennoch weigerte das Willkom­mens­schild zu beseitigen, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht gibt Klage auf Beseitigung des Willkom­mens­schildes statt

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage auf Beseitigung des Willkom­mens­schildes statt. Die Mieterin sei nicht berechtigt gewesen eine Dekoration an der Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür anzubringen. Die Vermieterin habe ein Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses gehabt, um etwaige Konflikte zwischen den Bewohner des Hauses zu verhindern. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.

Landgericht verneint Besei­ti­gungs­an­spruch

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Vermieterin habe gemäß § 541 BGB kein Anspruch auf Beseitigung des Willkom­mens­schildes zugestanden. Denn in der Anbringung der Dekoration sei kein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache zu sehen gewesen.

Übliche Benutzung des Treppenhauses durch Anbringung von Dekorationen

Durch die Dekoration habe nach Ansicht des Landgerichts eine übliche Benutzung des Treppenhauses vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass das Anbringen eines Namensschildes sowie das Platzieren einer Fußmatte auch als Element der Dekoration erlaubt seien. Auch werden Wohnungs­ein­gang­stüren zum Beispiel in der Oster- und Weihnachtszeit traditionell zu Dekora­ti­o­ns­zwecken genutzt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass angesichts der neutralen Gestaltung und der Unauffälligkeit des Willkom­mens­schildes die eigentliche Funktion des Treppenhauses nicht eingeschränkt gewesen sei. Das Treppenhaus habe weiterhin einen Zu- und Ausgang ermöglicht.

Befürchtete mögliche Beschwerden begründen kein Besei­ti­gungs­an­spruch

Soweit die Vermieterin mögliche Beschwerden oder weitere Dekorationen anderer Mieter befürchtete, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Die allgemeine Befürchtung von Schwierigkeiten reiche nicht aus, um einen Besei­ti­gungs­an­spruch zu begründen. Das Interesse der Mieterin an der Dekoration sei daher vorrangig gewesen. Eine erhöhte Brandgefahr sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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