Dokument-Nr. 22186
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- ZMR 2016, 782Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 782
- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil30.01.2015, 716b C 192/14
Landgericht Hamburg Urteil07.05.2015
Befürchtete Beschwerden durch andere Mieter rechtfertigen keinen Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Willkommensschildes an der WohnungseingangstürInteresse des Mieters an Dekoration ist vorrangig
Ein Vermieter kann allein aufgrund befürchteter Beschwerden anderer Mieter nicht verlangen, dass ein Mieter ein an der Wohnungseingangstür angebrachtes Willkommensschild entfernt. Das Interesse des Mieters an der Dekoration ist in diesem Fall höher zu bewerten, sodass kein vertragswidriger Gebrauch des Treppenhauses vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende April 2014 brachte die Mieterin einer Wohnung an der Außenseite ihrer Wohnungseingangstür ein Willkommensschild an. Die Vermieterin war damit jedoch nicht einverstanden. Sie befürchtete, dass sich andere Mieter über die Dekoration beschweren oder selbst eine solche Dekoration anbringen würden. Zudem verwies die Vermieterin auf eine erhöhte Brandgefahr. Da sich die Mieterin dennoch weigerte das Willkommensschild zu beseitigen, erhob die Vermieterin Klage.
Amtsgericht gibt Klage auf Beseitigung des Willkommensschildes statt
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gab der Klage auf Beseitigung des Willkommensschildes statt. Die Mieterin sei nicht berechtigt gewesen eine Dekoration an der Außenseite der Wohnungseingangstür anzubringen. Die Vermieterin habe ein Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses gehabt, um etwaige Konflikte zwischen den Bewohner des Hauses zu verhindern. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.
Landgericht verneint Beseitigungsanspruch
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Vermieterin habe gemäß § 541 BGB kein Anspruch auf Beseitigung des Willkommensschildes zugestanden. Denn in der Anbringung der Dekoration sei kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu sehen gewesen.
Übliche Benutzung des Treppenhauses durch Anbringung von Dekorationen
Durch die Dekoration habe nach Ansicht des Landgerichts eine übliche Benutzung des Treppenhauses vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass das Anbringen eines Namensschildes sowie das Platzieren einer Fußmatte auch als Element der Dekoration erlaubt seien. Auch werden Wohnungseingangstüren zum Beispiel in der Oster- und Weihnachtszeit traditionell zu Dekorationszwecken genutzt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass angesichts der neutralen Gestaltung und der Unauffälligkeit des Willkommensschildes die eigentliche Funktion des Treppenhauses nicht eingeschränkt gewesen sei. Das Treppenhaus habe weiterhin einen Zu- und Ausgang ermöglicht.
Befürchtete mögliche Beschwerden begründen kein Beseitigungsanspruch
Soweit die Vermieterin mögliche Beschwerden oder weitere Dekorationen anderer Mieter befürchtete, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Die allgemeine Befürchtung von Schwierigkeiten reiche nicht aus, um einen Beseitigungsanspruch zu begründen. Das Interesse der Mieterin an der Dekoration sei daher vorrangig gewesen. Eine erhöhte Brandgefahr sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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