21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22054

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Urteil28.07.2015Amtsgericht Münster8 C 488/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 720Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 720
  • ZMR 2016, 637Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 637
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil28.07.2015

Mieter darf Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür nicht eigenmächtig streichenBerechtigung zum Anstrich nur aufgrund bestehender Mängel

Der Mieter ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt eigenmächtig die Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür zu streichen. Eine Berechtigung kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Vermieter weigert einen bestehenden Mangel zu beheben. In diesem Fall darf der Farbton aber nicht von der ursprünglichen Farbe abweichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall strich der Mieter einer Wohnung die Außenseite seiner Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich abweichenden Farbe. Da sein Vermieter dies für unzulässig hielt, klagte er auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Farbanstrichs bestand

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Mieter habe durch den Anstrich der Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür die mietver­tragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Der Mieter sei zum Anstrich nicht berechtigt gewesen. Das Recht auf Gestaltung der Mietsache bestehe nur für die Innenräume der Wohnung.

Kein abweichender Farbton bei Behebung von Mängeln

Zwar könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts eine Berechtigung zum Anstrich der Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür aus der Behebung eines Mangels gemäß § 536 a Abs. 2 BGB ergeben. In diesem Fall dürfe aber der Anstrich nicht in einem Farbton vorgenommen werden, der ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und dadurch das Gesam­t­er­schei­nungsbild ändert.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2015, 720/rb)

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