18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22054

Drucken
Urteil28.07.2015Amtsgericht Münster8 C 488/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 720Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 720
  • ZMR 2016, 637Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 637
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil28.07.2015

Mieter darf Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür nicht eigenmächtig streichenBerechtigung zum Anstrich nur aufgrund bestehender Mängel

Der Mieter ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt eigenmächtig die Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür zu streichen. Eine Berechtigung kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Vermieter weigert einen bestehenden Mangel zu beheben. In diesem Fall darf der Farbton aber nicht von der ursprünglichen Farbe abweichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall strich der Mieter einer Wohnung die Außenseite seiner Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich abweichenden Farbe. Da sein Vermieter dies für unzulässig hielt, klagte er auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Farbanstrichs bestand

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Mieter habe durch den Anstrich der Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür die mietver­tragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Der Mieter sei zum Anstrich nicht berechtigt gewesen. Das Recht auf Gestaltung der Mietsache bestehe nur für die Innenräume der Wohnung.

Kein abweichender Farbton bei Behebung von Mängeln

Zwar könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts eine Berechtigung zum Anstrich der Außenseite der Wohnungs­ein­gangstür aus der Behebung eines Mangels gemäß § 536 a Abs. 2 BGB ergeben. In diesem Fall dürfe aber der Anstrich nicht in einem Farbton vorgenommen werden, der ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und dadurch das Gesam­t­er­schei­nungsbild ändert.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2015, 720/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22054

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI