In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Geschäftsmann ein Bekleidungsgeschäft im Wege des Franchise zu betreiben. Dazu wurde ihm vom Franchisegeber unter anderem eine Prognose zu den Umsatzerwartungen gegeben. Dass diese jedoch frisiert waren und auf bloße Schätzungen beruhten, erfuhr der Franchisenehmer zwei Jahre später nachdem der Umsatz weiter hinter den Erwartungen lag. So reichten die Umsätze noch nicht einmal dafür aus, die laufenden Kosten zu decken. Der Franchisenehmer klagte daher gegen den Franchisegeber auf Zahlung von Schadenersatz.
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Franchisenehmers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Denn der Franchisegeber habe durch die unzutreffenden Umsatzprognosen eine vorvertragliche Pflicht verletzt.
Das Landgericht wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, ob dem Franchisegeber unter Umständen Aufklärungspflichten trafen, die pflichtwidrig unterlassen wurden. Daher sei es nicht darauf angekommen, dass sich jeder Geschäftsmann regelmäßig selbst über die Risiken und Vorteile eines Geschäfts sowie über die Marktchancen informieren muss (OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 64). Zudem sei es für den vorliegenden Fall unerheblich gewesen, dass ein Franchisegeber grundsätzlich nicht für eine Wirtschaftlichkeitsprognose haftet, wenn es sich nachträglich als unzutreffend erweist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2004 - VI-U (Kart) 40/02).
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Pflichtverletzung darin zusehen gewesen, dass die Prognosen des Franchisegebers auf keine nachvollziehbaren, realistischen Zahlen basierten, sondern nur auf der Hoffnung einer günstigen Geschäftsentwicklung und er dem Franchisenehmer darüber nicht aufklärte. Jeder Franchisegeber dürfe bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Franchisenehmer keine unzutreffenden Vorstellungen über die Umsatzerwartungen erwecken, in dem er unzutreffende Daten verwendet oder solche, die nicht auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen und lediglich den Charakter von Schätzungen aufweisen, ohne den Franchisenehmer darauf aufmerksam zu machen (OLG Hamburg, DB 2003, 1054). Dies sei hier aber der Fall gewesen.
Der Franchisenehmer sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Konzept seines Geschäfts auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verändern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Jan Martenstein