15.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil17.01.2014

Frisierte Umsatzerwartung: Franchisegeber haftet Franchisenehmer auf SchadenersatzUmsatzprognose muss auf zutreffenden Daten und nicht auf Schätzungen beruhen

Basiert die Umsatzprognose des Franchisegebers nicht auf zutreffenden Daten, sondern auf bloßen Schätzungen, und klärt er den Franchisenehmer darüber nicht auf, so haftet er dem Franchisenehmer wegen der nicht erreichten Umsatzzahlen auf Schadenersatz. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Geschäftsmann ein Beklei­dungs­ge­schäft im Wege des Franchise zu betreiben. Dazu wurde ihm vom Franchisegeber unter anderem eine Prognose zu den Umsat­z­er­war­tungen gegeben. Dass diese jedoch frisiert waren und auf bloße Schätzungen beruhten, erfuhr der Franchisenehmer zwei Jahre später nachdem der Umsatz weiter hinter den Erwartungen lag. So reichten die Umsätze noch nicht einmal dafür aus, die laufenden Kosten zu decken. Der Franchisenehmer klagte daher gegen den Franchisegeber auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Franchi­se­nehmers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Denn der Franchisegeber habe durch die unzutreffenden Umsatzprognosen eine vorvertragliche Pflicht verletzt.

Eventuelle Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung unbeachtlich

Das Landgericht wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, ob dem Franchisegeber unter Umständen Aufklä­rungs­pflichten trafen, die pflichtwidrig unterlassen wurden. Daher sei es nicht darauf angekommen, dass sich jeder Geschäftsmann regelmäßig selbst über die Risiken und Vorteile eines Geschäfts sowie über die Marktchancen informieren muss (OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 64). Zudem sei es für den vorliegenden Fall unerheblich gewesen, dass ein Franchisegeber grundsätzlich nicht für eine Wirtschaft­lich­keits­prognose haftet, wenn es sich nachträglich als unzutreffend erweist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2004 - VI-U (Kart) 40/02).

Pflicht­ver­letzung beruhte auf Erwecken von unzutreffenden Vorstellungen zur Umsatzerwartung

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Pflichtverletzung darin zusehen gewesen, dass die Prognosen des Franchisegebers auf keine nachvoll­ziehbaren, realistischen Zahlen basierten, sondern nur auf der Hoffnung einer günstigen Geschäft­s­ent­wicklung und er dem Franchisenehmer darüber nicht aufklärte. Jeder Franchisegeber dürfe bei den Vertrags­ver­hand­lungen gegenüber dem Franchisenehmer keine unzutreffenden Vorstellungen über die Umsat­z­er­war­tungen erwecken, in dem er unzutreffende Daten verwendet oder solche, die nicht auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen und lediglich den Charakter von Schätzungen aufweisen, ohne den Franchisenehmer darauf aufmerksam zu machen (OLG Hamburg, DB 2003, 1054). Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Keine Verpflichtung des Franchi­se­nehmers zur Änderung des Geschäfts­konzepts

Der Franchisenehmer sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadens­min­de­rungs­pflicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Konzept seines Geschäfts auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verändern.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Jan Martenstein

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