18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24375

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Urteil30.11.2015Landgericht Hamburg331 O 15/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 605Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 605
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Landgericht Hamburg Urteil30.11.2015

Anspruch auf Ersatz der Überfüh­rungs­kosten eines reparierten Wohnmobils an Urlaubsort des GeschädigtenSchadens­min­derung durch Austausch des angemieteten Wohnmobils durch eigenes Wohnmobil

Ein Unfall­ve­r­ur­sacher ist verpflichtet, die Kosten für die Überführung des reparierten Wohnmobils an den Urlaubsort des Geschädigten zu ersetzen, wenn dadurch eine kostenintensive Umrüstung und weitere Mietkosten eingespart werden. In diesem Fall liegt in dem Austausch des angemieteten Wohnmobils durch das eigene Wohnmobil eine Schadens­min­derung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein geparktes Wohnmobil im Oktober 2014 durch einen Pkw gerammt und somit erheblich beschädigt. Da der Eigentümer des Wohnmobils plante einen Monat später für zwei Monate durch Italien zu reisen und die Reparatur des Wohnmobils einige Zeit in Anspruch nehmen würde, mietete er sich ein Ersatzwohnmobil. Dieses war jedoch für die Witte­rungs­ver­hältnisse im Monat November in Norditalien nicht geeignet. Um eine kostenintensive Umrüstung zu vermeiden, entschied sich der Unfall­ge­schädigte im Oktober 2014 sein inzwischen repariertes eigenes Wohnmobil nach Norditalien verbringen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.779 EUR verlangte er ebenso von der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin ersetzt, wie die Mietkosten in Höhe von ca. 3.360 EUR. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Unfall­ge­schädigte Klage.

Anspruch auf Ersatz der Mietkosten

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe zunächst der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung des Ersatz­wohn­mobils zu. Gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB habe der Kläger nicht verstoßen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, angesichts der mehrwöchigen Reparaturzeit seinen Urlaubsantritt zu verschieben. Der Kläger sei berechtigt gewesen, für die Dauer der Reparatur seines eigenen Wohnmobils ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

Anspruch auf Ersatz der Verbrin­gungs­kosten

Das Landgericht sprach dem Kläger zudem den Anspruch auf Ersatz der Verbrin­gungs­kosten zu. Denn dadurch habe er die ihm obliegende Schadens­min­de­rungs­pflicht erfüllt. Bei fortgesetzter Miete des Ersatz­wohn­mobils wären nicht nur die insgesamt entstandenen Mietwagenkosten erheblich höher ausgefallen, sondern der Kläger hätte auch das Mietmobil mit erheblichem Aufwand umrüsten müssen. Durch den Austausch der Wohnmobile habe der Kläger daher für eine deutliche Kostenersparnis zugunsten der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin gesorgt.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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