Dokument-Nr. 19049
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- AnwBl 2015, 98Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2015, Seite: 98
- BerlinerAnwBl 2014, 320Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 320
Landgericht Hamburg Urteil07.08.2014
Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts mit StädtenamenBei Werbung mit Städtenamen muss der Rechtsanwalt dort eine Niederlassung haben
Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen wirbt, so muss er dort auch eine Niederlassung haben oder zumindest mit einer dort ansässigen Kanzlei zusammenarbeiten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Werbung vor. Ein konkurrierender Rechtsanwalt kann dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsanwältin warb auf ihrer Internetseite mit:
"Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig … Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen."
Eine konkurrierende Rechtsanwältin sah darin eine unzulässige Werbung und machte daher im November 2013 einen Unterlassungsanspruch geltend. Ihrer Einschätzung nach habe es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten gehandelt, da jeder Anwalt bundesweit Mandanten vertreten kann. Zudem habe eine Irreführung vorgelegen, da bei den potentiellen Mandanten der Eindruck entstehen kann, dass die werbende Rechtsanwältin an den genannten Orten ein Büro unterhält. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Da die werbende Rechtsanwältin sich weigerte dem Unterlassungsbegehren nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der klägerischen Rechtsanwältin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn es habe eine wettbewerbswidrige und somit unzulässige Werbung vorgelegen. Durch die Angabe der Ortsnamen seien potentielle Mandanten nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irregeführt worden.
Potentielle Mandanten erwarten bei Angabe von Ortsnamen dortigen Sitz des werbenden Anwalts
Potentielle Mandanten erwarten nach Auffassung des Landgerichts bei Angabe von Ortsnamen, dass der werbende Rechtsanwalt dort eine Niederlassung hat oder zumindest mit einem ortsansässigen Anwaltsbüro zusammenarbeitet. Denn die persönliche Betreuung ihrer Angelegenheiten sowie die leichte Erreichbarkeit ihres Anwalts seien Rechtssuchenden regelmäßig wichtig. Die Beklagte habe in den genannten Städten aber keinen Sitz gehabt oder mit dortigen Anwälten zusammengearbeitet. Obwohl es darauf aus Sicht des Gerichts nicht ankam, habe sie somit im Ergebnis mit einer Selbstverständlichkeit geworben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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