23.11.2024
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Dokument-Nr. 19049

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Urteil07.08.2014Landgericht Hamburg327 O 118/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2015, 98Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2015, Seite: 98
  • BerlinerAnwBl 2014, 320Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 320
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Landgericht Hamburg Urteil07.08.2014

Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts mit StädtenamenBei Werbung mit Städtenamen muss der Rechtsanwalt dort eine Niederlassung haben

Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen wirbt, so muss er dort auch eine Niederlassung haben oder zumindest mit einer dort ansässigen Kanzlei zusam­me­n­a­r­beiten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Werbung vor. Ein konkurrierender Rechtsanwalt kann dann einen Unter­lassungs­anspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsanwältin warb auf ihrer Internetseite mit:

"Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig … Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlan­des­gericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen."

Eine konkurrierende Rechtsanwältin sah darin eine unzulässige Werbung und machte daher im November 2013 einen Unter­las­sungs­an­spruch geltend. Ihrer Einschätzung nach habe es sich um eine Werbung mit Selbst­ver­ständ­lich­keiten gehandelt, da jeder Anwalt bundesweit Mandanten vertreten kann. Zudem habe eine Irreführung vorgelegen, da bei den potentiellen Mandanten der Eindruck entstehen kann, dass die werbende Rechtsanwältin an den genannten Orten ein Büro unterhält. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Da die werbende Rechtsanwältin sich weigerte dem Unter­las­sungs­be­gehren nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Unterlassung wegen wettbe­wer­bs­widriger Werbung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der klägerischen Rechtsanwältin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn es habe eine wettbe­wer­bs­widrige und somit unzulässige Werbung vorgelegen. Durch die Angabe der Ortsnamen seien potentielle Mandanten nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irregeführt worden.

Potentielle Mandanten erwarten bei Angabe von Ortsnamen dortigen Sitz des werbenden Anwalts

Potentielle Mandanten erwarten nach Auffassung des Landgerichts bei Angabe von Ortsnamen, dass der werbende Rechtsanwalt dort eine Niederlassung hat oder zumindest mit einem ortsansässigen Anwaltsbüro zusam­me­n­a­r­beitet. Denn die persönliche Betreuung ihrer Angelegenheiten sowie die leichte Erreichbarkeit ihres Anwalts seien Rechtssuchenden regelmäßig wichtig. Die Beklagte habe in den genannten Städten aber keinen Sitz gehabt oder mit dortigen Anwälten zusam­men­ge­ar­beitet. Obwohl es darauf aus Sicht des Gerichts nicht ankam, habe sie somit im Ergebnis mit einer Selbstverständlichkeit geworben.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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