Nach Ansicht des Landgerichts erwarte ein durchschnittlicher Internetsurfer unter der TLD .at wie bei .com-Domains "keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug". Vielmehr sei eine "erhebliche Verwässerung der Bedeutung von TLDs durch die bewusste Zweckentfremdung von Country-Code-TLDs" zu verzeichnen. So würden die TLDs .ag und .tv auch nicht als lnternetkürzel für Antigua und Barbuda beziehungsweise Tuvalu verstanden.
Die Richter führten aus, dass auch der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort seit langem geschäftlich tätig sei, der Beklagte jedoch lediglich eine private Homepage mit Familieninformationen eingestellt hat, nichts ändere.
Zwar sei die Klägerin seit 1971 auf dem österreichischen Markt vertreten, hatte jedoch bezüglich der .at-Domain gegenüber dem namensgleichen Beklagten das Nachsehen, weil dieser bei der Registrierung schneller war. Bei der Domainvergabe gilt das Prioritätsprinzip: Wer einen Domainsnamen zuerst registriere, erhält diesen auch.
Es sei unbeachtlich, dass der Beklagte selbst gar nicht in Österreich wohnt. Im Gegensatz zur TLD .de, die nach den DeNIC-Richtlinien ausschließlich an Personen oder Unternehmen vergeben werde, die in Deutschland ansässig sind oder hier zumindest einen Vertretungsberechtigten vorweisen können, sei die TLD .at frei von solchen Reglementierungen. .at-Domains werden unabhängig vom Wohnsitz des Beantragenden vergeben.