Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mieter eine Wohnung, die über dem Heizungsraum lag. Von der Heizung gingen Lärm- und Wärmeemissionen aus. Der Fußboden seiner Wohnung wurde durch die darunter liegende Heizung stark erwärmt. Außerdem wurde der Mieter durch den Lärm der Heizung gestört - insbesondere dann, wenn die Pumpe ansprang.
Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre die Möglichkeit, die Raumtemperatur nach den subjektiven Behaglichkeitsempfinden regulieren zu können. Eine permanente Beheizung laufe diesem Interesse zuwider und beeinträchtige den Mieter in seinem Wohnkomfort erheblich, wenn er nicht in der Lage sei, im Rahmen der allgemein üblichen Wärmeregulierungsmöglichkeiten, insbesondere Schlafzimmer, auf eine für den Schlaf angenehme Raumtemperatur abkühlen zu lassen. Das Landgericht hielt es für angemessen, für die Wärmeemission eine ganzjährige Quote von durchgehend 10 % anzusetzen.
Hinsichtlich der Geräuschentwicklung hielt das Gericht ebenfalls eine Quote von 10 % für angemessen. Insbesondere das Anspringen der Pumpe stelle eine unangenehme Lärmstörung dar. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung, der sich das Landgericht anschloss, hielt für vergleichbare Heizungsgeräusche, welche insbesondere zur Nachtzeit besonders störend wirken, eine Minderungsquote von 10 % insgesamt für angemessen (vgl. LG Hannover, Az. 9 S 211/93 = WuM 1994, 463; AG Hamburg, WuM 1987, 271).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)