22.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
22.01.2025  
Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.

Dokument-Nr. 27869

Drucken
Urteil13.09.2017Landgericht Hagen23 O 30/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2017, 510Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 510
  • K&R 2017, 816Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 816
  • MMR 2018, 106Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 106
  • NJW-RR 2018, 170Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 170
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Hagen Urteil13.09.2017

Posten von Bildern mit Produkten unter Nennung des Produktnamens bei Instagram ohne Kennzeichnung als Werbung unzulässigUnzulässige Verschleierung des werbenden Charakters der Post

Veröffentlicht ein Instagram-Nutzer Fotos mit Produkten und unterhält sich der Nutzer mit seinen Followern über die Produkte jeweils unter Nennung des Produktnamens und Setzung eines Links zu den jeweiligen Unternehmen, so liegt eine unzulässige Schleichwerbung vor. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall betrieb eine Instagram-Nutzerin auf der Plattform einen Mode-Blog. Sie veröffentlichte dabei Fotos mit einem Produkt und nannte dabei die Marke. Zudem befand sich auf dem Foto ein Link zu der Homepage des jeweiligen Unternehmens. Daneben kommunizierte sich mit ihren Followern, wobei die Instagram-Nutzerin wiederum die Produktmarken nannte und zugleich einen Link zu dem Unternehmen setzte. Ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder aus der Modebranche sah dies als unzulässige Schleichwerbung an, da ein Hinweis in Form von "Anzeige" oder "Werbung" nicht erschien. Der Verein beantragte daher beim Landgericht Hagen eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung.

Vorliegen einer unzulässigen Schleichwerbung

Das Landgericht Hagen entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Denn die Instagram-Nutzerin habe den werbenden Charakter ihrer Foto-Veröf­fent­li­chungen und Kommunikation mit den Followern verschleiert. Bei dem Mode-Blog der Instagram-Nutzerin, wo sie sich mit ihren Followern über ihre Outfits unterhält, sei auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, für die ersichtlichen Produkte Werbung zu machen. Gerade für jugendliche Follower sei das Vermischen von werbenden und rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar. Das Hinzufügen von Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen.

Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27869

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI