18.10.2024
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Landgericht Hagen Urteil08.09.2017

Widerruf von Goldspa­r­ver­trägen bei unzureichender Wider­rufs­be­lehrung möglichIrreführende Zusätze in AGB stellen Verstoß gegen Deutlich­keitsgebot dar

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass der Widerruf von Goldspa­r­ver­trägen zulässig ist, wenn die Wider­rufs­be­leh­rungen in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen unzureichend sind und darin enthaltene Zusätze den Verbraucher ablenken, verwirren oder die Zusätze zu Missver­ständ­nissen führen können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie auf zwei Gold-Sparbuch-Verträge geleistet hatte, nachdem sie ihre Vertrags­er­klä­rungen widerrufen hatte. In den Jahren 2011 und 2012 schlossen die Parteien einen Gold-Sparbuch-Vertrag. Danach sollte die Klägerin auf jeden Vertrag monatlich 50 Euro zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15 bzw. 19 Euro verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kosten­pflichtige Auslieferung stellte. Außerdem sollte der Kunde jeweils eine so genannte Einrich­tungs­gebühr von 1.600 Euro zahlen, die bei Vertrags­ab­schluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte. In den AGB der Beklagten auf der Rückseite des Antrags­for­mulars unter der Überschrift Einrich­tungs­gebühr heißt es hierzu auszugsweise:

"Der Anspruch auf Zahlung der Einrich­tungs­gebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt."

Informationen zu Widerrufsfolgen für Verbraucher irreführend

Das erstin­sta­nzliche Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht Hagen sah den Sachverhalt anders und gab der Klage statt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Widerruf wirksam sei. Die Klägerin habe ein Widerrufsrecht, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Raten­lie­fe­rungs­verträge handele. Die Belehrung auf der Rückseite des Antrags­for­mulars verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, so das Gericht. Danach müsse die Widerrufsbelehrung nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Belehrung dürfe keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missver­ständ­nissen führen könnten, darüber hinaus dürfe sie nicht in sich widersprüchlich sein. Diesen Anforderungen würden die AGB der Beklagten nicht gerecht. Die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen seien irreführend.

Quelle: Landgericht Hagen/ ra-online

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