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Landgericht Hagen Urteil08.09.2017
Widerruf von Goldsparverträgen bei unzureichender Widerrufsbelehrung möglichIrreführende Zusätze in AGB stellen Verstoß gegen Deutlichkeitsgebot dar
Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass der Widerruf von Goldsparverträgen zulässig ist, wenn die Widerrufsbelehrungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzureichend sind und darin enthaltene Zusätze den Verbraucher ablenken, verwirren oder die Zusätze zu Missverständnissen führen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls verlangte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie auf zwei Gold-Sparbuch-Verträge geleistet hatte, nachdem sie ihre Vertragserklärungen widerrufen hatte. In den Jahren 2011 und 2012 schlossen die Parteien einen Gold-Sparbuch-Vertrag. Danach sollte die Klägerin auf jeden Vertrag monatlich 50 Euro zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15 bzw. 19 Euro verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kostenpflichtige Auslieferung stellte. Außerdem sollte der Kunde jeweils eine so genannte Einrichtungsgebühr von 1.600 Euro zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte. In den AGB der Beklagten auf der Rückseite des Antragsformulars unter der Überschrift Einrichtungsgebühr heißt es hierzu auszugsweise:
"Der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt."
Informationen zu Widerrufsfolgen für Verbraucher irreführend
Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht Hagen sah den Sachverhalt anders und gab der Klage statt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Widerruf wirksam sei. Die Klägerin habe ein Widerrufsrecht, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge handele. Die Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, so das Gericht. Danach müsse die Widerrufsbelehrung nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Belehrung dürfe keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen könnten, darüber hinaus dürfe sie nicht in sich widersprüchlich sein. Diesen Anforderungen würden die AGB der Beklagten nicht gerecht. Die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen seien irreführend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2018
Quelle: Landgericht Hagen/ ra-online
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