Dokument-Nr. 24656
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- WuM 2013, 438Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 438
- ZMR 2013, 630Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 630
- Amtsgericht Gießen, Urteil14.06.2012
Landgericht Gießen Urteil21.11.2012
Keine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe bei Zurücklassen von Waschmaschine und kleiner EinbaukücheVermieter steht Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu
Lässt der Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses seine Waschmaschine und seine kleine Einbauküche zurück, so liegt keine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Dies hat das Landgericht Gießen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 endete das Mietverhältnis über eine Wohnung. Da der Mieter nachfolgend seine Waschmaschine und seine Einbauküche, bestehend aus einer kleinen Küchenzeile, einem Herd, einem Spülunterschrank, einer Arbeitsplatte mit Spüle und zwei Hängeschränken, zurückließ, ging der Vermieter von einem Vorenthalten der Mietsache aus und beanspruchte ab Juni 2008 eine monatliche Nutzungsentschädigung. Der Mieter weigerte sich eine solche zu zahlen und verwies darauf, dass die Maklerin ihm geraten habe die Einbauküche zwecks besserer Weitervermietung in der Wohnung zu belassen. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage. Das Amtsgericht Gießen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Denn der Mieter habe nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung nicht zurückgegeben.
Vorenthalten der Mietsache aufgrund Zurücklassens von Waschmaschine und Einbauküche
Der Mieter habe zwar nur wenige Gegenstände zurückgelassen, so das Landgericht. Jedoch seien diese nicht mehr mit einem nur unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten zu entfernen gewesen. Die Arbeiten haben nicht "im Vorbeigehen" erledigt werden können, wie zum Beispiel das Beseitigen von zurückgelassenen Kleinmöbeln, Regalbrettern, Lampen oder Unrat in geringer Menge. Vielmehr sei eine gesonderte Sperrmüllabfuhr und die damit verbundene Zwischenlagerung erforderlich gewesen.
Überschreitung der Bagatellgrenze durch Zurücklassen der Waschmaschine
Da gerade in kleinen Wohnungen und in engen Treppenhäusern nach Ansicht des Landgerichts das Verbringen einer Waschmaschine mühevoll und zeitaufwendig sei, habe bereits das Zurücklassen der Waschmaschine zur Überschreitung der Bagatellgrenze geführt.
Verbleib von Gegenständen auf Anraten des Maklers unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den Vortrag, dass die Maklerin den Verbleib der Einbauküche in der Wohnung angeraten habe. Denn der Mieter hätte dazu das Einverständnis des Vermieters benötigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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