03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24656

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Urteil21.11.2012Landgericht Gießen1 S 208/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 438Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 438
  • ZMR 2013, 630Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 630
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gießen, Urteil14.06.2012
ergänzende Informationen

Landgericht Gießen Urteil21.11.2012

Keine ordnungsgemäße Wohnungs­rü­ckgabe bei Zurücklassen von Waschmaschine und kleiner EinbaukücheVermieter steht Anspruch auf Nutzungs­entschädigung zu

Lässt der Wohnungsmieter nach Ende des Mietver­hält­nisses seine Waschmaschine und seine kleine Einbauküche zurück, so liegt keine ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung vor. Dem Vermieter steht daher gemäß § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung zu. Dies hat das Landgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 endete das Mietverhältnis über eine Wohnung. Da der Mieter nachfolgend seine Waschmaschine und seine Einbauküche, bestehend aus einer kleinen Küchenzeile, einem Herd, einem Spülun­ter­schrank, einer Arbeitsplatte mit Spüle und zwei Hängeschränken, zurückließ, ging der Vermieter von einem Vorenthalten der Mietsache aus und beanspruchte ab Juni 2008 eine monatliche Nutzungsentschädigung. Der Mieter weigerte sich eine solche zu zahlen und verwies darauf, dass die Maklerin ihm geraten habe die Einbauküche zwecks besserer Weiter­ver­mietung in der Wohnung zu belassen. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage. Das Amtsgericht Gießen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung zu. Denn der Mieter habe nach Beendigung des Mietver­hält­nisses die Wohnung nicht zurückgegeben.

Vorenthalten der Mietsache aufgrund Zurücklassens von Waschmaschine und Einbauküche

Der Mieter habe zwar nur wenige Gegenstände zurückgelassen, so das Landgericht. Jedoch seien diese nicht mehr mit einem nur unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten zu entfernen gewesen. Die Arbeiten haben nicht "im Vorbeigehen" erledigt werden können, wie zum Beispiel das Beseitigen von zurück­ge­lassenen Kleinmöbeln, Regalbrettern, Lampen oder Unrat in geringer Menge. Vielmehr sei eine gesonderte Sperrmüllabfuhr und die damit verbundene Zwischen­la­gerung erforderlich gewesen.

Überschreitung der Bagatellgrenze durch Zurücklassen der Waschmaschine

Da gerade in kleinen Wohnungen und in engen Treppenhäusern nach Ansicht des Landgerichts das Verbringen einer Waschmaschine mühevoll und zeitaufwendig sei, habe bereits das Zurücklassen der Waschmaschine zur Überschreitung der Bagatellgrenze geführt.

Verbleib von Gegenständen auf Anraten des Maklers unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Vortrag, dass die Maklerin den Verbleib der Einbauküche in der Wohnung angeraten habe. Denn der Mieter hätte dazu das Einverständnis des Vermieters benötigt.

Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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