18.01.2025
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Dokument-Nr. 24705

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Amtsgericht Köln Urteil24.04.1995

Ordnungsgemäße Wohnungs­rü­ckgabe trotz Zurücklassens von Lampe, Stuhl, Regalbrettern, Taschen mit Wäsche und WachmaschineVornahme der Wohnungsräumung durch Vermieter unverzüglich und ohne großen Aufwand

Lässt ein Mieter eine Lampe, einen Stuhl, Regalbretter, Taschen mit Wäsche und eine Waschmaschine in der Wohnung zurück, liegt dennoch eine ordnungsgemäße Wohnungs­rü­ckgabe vor. Denn der Vermieter kann die Gegenstände unverzüglich und ohne großen Aufwand aus der Wohnung schaffen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Rechtsstreits über den Kauti­o­ns­rü­ck­zah­lungs­an­spruch einer Wohnungs­mieterin vor dem Amtsgericht Köln im Jahr 1994 Streit darüber, ob die Mieterin die Wohnung ordnungsgemäß zurückgegeben hatte. Die Vermieterin verneinte dies und verwies auf zurückgelassene Gegenstände. So hatte die Mieterin in der Wohnung eine Lampe, einen Stuhl, Regalbretter, Taschen mit Wäsche und eine Waschmaschine belassen.

Vorliegen einer ordnungsgemäßen Wohnungs­rü­ckgabe

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Trotz der zurück­ge­lassenen Gegenstände habe eine ordnungsgemäße Wohnungs­rü­ckgabe vorgelegen. Denn die Gegenstände haben unverzüglich und ohne großen Aufwand entfernt werden können. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Mieterin mit dem Zurücklassen der Gegenstände noch einen Besitzwillen an der Wohnung dokumentieren habe wollen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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