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- GE 2018, 935Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 935
- NJW-Spezial 2018, 162Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 162
- Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss22.08.2017, 10 C 573/17 (70)
Landgericht Fulda Beschluss05.01.2018
Ausfall der Warmwasserversorgung in einer Mietwohnung rechtfertigt auch im Hochsommer Eilantrag auf Wiederherstellung der VersorgungKeine Pflicht des Mieters auf Nutzung alternativer Wassererwärmungsmöglichkeiten
Fällt die Warmwasserversorgung aus, so kann der Wohnungsmieter im Wege eines Eilantrags die Wiederherstellung der Versorgung verlangen. Dies gilt auch im Hochsommer. Es besteht keine Pflicht des Mieters alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu nutzen. Dies hat das Landgericht Fulda entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Mieterin einer Wohnung im Juni 2017 fest, dass ihr kein warmes Wasser mehr zur Verfügung stand. Sie versuchte daraufhin vergeblich, die Vermieterin zur Wiederherstellung der Warmwasserversorgung zu bewegen. Die Mieterin, die zudem Mutter eines 2- und 8-jährigen Kindes war, sah sich schließlich gezwungen einen Eilantrag beim Amtsgericht auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung zu stellen. Zum Ausfall der Versorgung kam es, weil der Heizöltank leer war und die Vermieterin zu spät neues Heizöl bestellt hatte.
Amtsgericht weist Eilantrag zurück
Das Amtsgericht Bad Hersfeld wies den Eilantrag zurück. Seiner Ansicht nach fehle es an der Eilbedürftigkeit. Zwar bestehe auch im Hochsommer ein Anspruch auf Warmwasserversorgung. Jedoch sei der Mieterin bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine anderweitige Warmwasserversorgung, etwa durch Erwärmung im Wasserkocher, möglich und zumutbar. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Beschwerde ein.
Landgericht bejaht Eilbedürftigkeit der Wiederherstellung der Warmwasserversorgung
Das Landgericht Fulda entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sei schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertige daher eine Eilbedürftigkeit. Dies gelte ebenso im Hochsommer. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene des Menschen gerade im Hochsommer und bei Kleinkindern erhebliche Bedeutung. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter sei auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Landgericht Fulda, ra-online (vt/rb)
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