21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30296

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Landgericht Freiburg Urteil18.03.2021

Zehnjähriges Alter des Unfallfahrzeugs rechtfertigt bei Ermittlung der Mietwagenkosten Herabstufung um eine MietwagenklasseZumutbare Anmietung eines klassen­nied­rigeren Fahrzeugs oder Tragung der Mehrkosten

Bei der Ermittlung der zu erstattenden Mietwagenkosten ist bei einem zehn Jahre alten Unfallfahrzeug die Herabstufung um eine Mietwagenklasse gerechtfertigt. Dem Unfall­ge­schä­digten ist es zumutbar, ein klassen­niedriges Fahrzeug anzumieten oder die Mehrkosten selber zu tragen. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Freiburg zu einem Schaden­s­er­satz­prozess zwischen dem Unfall­ge­schä­digten und der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers. Unter anderem ging es dabei um die Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für die Zeit, in der sich das Fahrzeug des Klägers in Reparatur befand. Das Amtsgericht nahm bei der Ermittlung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten eine Herabstufung um eine Mietwagenklasse vor, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt 10 Jahre alt war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Zulässige Herabstufung um eine Mietwagenklasse wegen Alters des Unfallfahrzeugs

Das Landgericht Freiburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Herabstufung um eine Mietwagenklasse bei einem 10-jährigen Fahrzeug sei zulässig. Denn bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug seien gegenüber einem klassengleichen Neufahrzeug die Unterschiede in Komfort, Ausstattung und Sicherheit offensichtlich. Es verstieße gegen das schadens­rechtliche Berei­che­rungs­verbot, in derartigen Fällen den Ausgleich auf Grundlage der Mietwagenklasse von aktuellen Modellen zu gewähren.

Zumutbare Anmietung eines klassen­nied­rigeren Fahrzeugs oder Tragung der Mehrkosten

Nach Auffassung des Landgerichts sei es dem Unfall­ge­schä­digten in einem solchen Fall möglich und zumutbar, entweder ein klassen­nied­rigeres Fahrzeug anzumieten oder aber die Mehrkosten selbst aufzuwenden.

Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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