03.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 11064

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Urteil19.12.1991Landgericht Freiburg3 S 295/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 120Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 120
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Landgericht Freiburg Urteil19.12.1991

Mieter dürfen in ihrer Wohnung musizieren - aber nicht unbegrenztUmfang der zulässigen Musikausübung in Mietshaus hängt vom Einzelfall ab

Grundsätzlich ist die Musikausübung in einem Mietshaus Teil des normalen Wohngebrauchs, wobei natürlich Rücksichtnahme auf Vermieter und Mitmieter erforderlich ist. Insoweit ist demgemäß festzustellen, was im Einzelfall unter Berück­sich­tigung aller Umstände (Art und Weise des Musizierens, Beschaffenheit des Hauses etc.) ortsüblich ist.

In dem zu entscheidenden Fall scheiterte die Vermieterin einer Mietswohnung mit einer Kündigungsklage. Die beklagte Mieterin hatte täglich 6 Stunden musiziert. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau befand, dass sie damit nicht gegen ihre mietver­trag­lichen Pflichten verstoßen habe. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Haus "als Studienresidenz Musikhochschule" vermietet worden sei. Diese "Zweckbestimmung" beeinflusse die Ortsüblichkeit jedenfalls dahingehend, dass in einem solchen Haus mit erheblichen Überdauern von musizierenden Mietern zu rechnen sei.

Kündigung nach § 543 Abs. 3 BGB erfordert vorherige Abmahnung durch Vermieter

Auch eine wirksame außer­or­dentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheide aus. Diese setze eine vorherige Abmahnung voraus, an der es aber hier fehle. Denn nicht die Vermieterin selbst, sondern eine "Renting GmbH" hatte die Abmahnung im Namen der Vermieterin ausgesprochen. Dabei sei aber aus dem Empfän­ger­ho­rizont nicht erkennbar gewesen, dass die Anwälte, die die Abmahnung für die Renting GmbH ausgesprochen hatten, gleichzeitig von der Vermieterin mandatiert gewesen seien und für diese hätten auftreten wollen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/we)

der Leitsatz

Die Musikausübung in einer Mietswohnung ist zulässig. Der Umfang der zulässigen Musikausübung in einem Mietshaus ist aber im Einzelfall zu entscheiden.

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