18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18635

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Urteil30.05.1985Landgericht Freiburg3 S 1/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1986, 246Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 246
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Landgericht Freiburg Urteil30.05.1985

Kaker­la­ken­befall einer Mietwohnung berechtigt zur fristlosen Kündigung noch vor EinzugAuftreten von Ungeziefer sowie Gesundheits­gefährdung durch Kakerlaken bzw. Insektiziden begründet Recht zur Kündigung

Stellen die Mieter einer Wohnung noch vor Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, so können sie den Mietvertrag fristlos kündigen. Denn befindet sich in einer Mietwohnung Ungeziefer, so stellt dies einen vertrags­widrigen Zustand dar. Zudem besteht eine Gesund­heits­gefahr aufgrund der Kakerlaken und der zur Bekämpfung eingesetzten Insektizide. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung im Dezember 1983 ihren Mietvertrag noch bevor sie in die Wohnung einzogen. Hintergrund der Kündigung war, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen war. Die Vermieterin desinfizierte zwar die Wohnung. Davon ließen sich die Mieter aber nicht beeindrucken. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand

Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Denn aufgrund der Kakerlaken habe sich die Wohnung in einem vertrags­widrigen Zustand befunden. Es sei zu beachten gewesen, dass Kakerlaken Krank­heits­über­träger sind. Es habe daher vor allem für das 4 Monate alte Kind der Mieter eine Gesund­heits­gefahr bestanden.

Einmalige Desinfektion unerheblich

Die einmalige Desinfektion durch die Vermieterin sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen. Denn es habe dennoch ein naheliegendes Risiko bestanden, dass die Wohnung weiterhin von Kakerlaken befallen war. So habe das städtische Desin­fek­ti­onsamt angegeben, dass zur endgültigen Beseitigung von Kakerlaken mindestens 3-4 Entwe­sungs­maß­nahmen im Abstand von 4-6 Wochen durchgeführt werden müssen. Die damit einhergehende längerfristige Belastung durch chemische Mittel hätte eine weitere Gesund­heits­gefahr dargestellt.

Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (zt/WuM 1986, 246/rb)

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