In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Automobilverkäufer auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:
Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 % NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24 % NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00 € jetzt nur 31.000,00 € !!! (Abbildung des VW Scirocco)
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… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.
Soweit das Unternehmen meinte, dass das Posting des Mitarbeiters keine Werbung dargestellt habe, sondern es sich um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters gehandelt habe, folgte das Gericht dieser Auffassung nicht. Vielmehr habe durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeugs unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises eine geschäftliche Handlung und somit eine Werbung vorgelegen.
Das Landgericht sah in dem Posting des Mitarbeiters eine Reihe von Rechtsverstößen (Verstöße gegen die Pkw-EnVKV, das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG). So haben Angaben zu den Verbräuchen und Emissionen des Fahrzeugs gefehlt. Des Weiteren seien die Leistungsangaben nur in PS erfolgt. Zudem sei das Angebot nicht mit dem erforderlichen Impressum versehen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online