18.01.2025
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Dokument-Nr. 16498

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Landgericht Freiburg Beschluss31.07.2013

Facebook-Werbung durch Mitarbeiter eines Autohauses untersagt: Haftung für Werbeposting eines MitarbeitersAuch von Mitarbeitern begangene Zuwider­hand­lungen begründen Unterlassungs­anspruch gegen den Inhaber des Unternehmens

Einem Automo­bil­handels­unternehmen ist bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel von bis zu 250.000 Euro respektive Ordnungshaft untersagt, gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV zu verstoßen und die nach dem Teleme­di­en­gesetz (TMG) erforderlichen Angaben – sog. Anbieter­kennzeichnung – nicht zu veröffentlichen sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht (auch) in „kW“ anzugeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Automobilverkäufer auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

Hallo zusammen,

„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18 % NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGES­ZU­LAS­SUNGEN 24 % NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).

Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00 € jetzt nur 31.000,00 € !!! (Abbildung des VW Scirocco)

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A. … und 4 anderen gefällt das.

… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.

Kein bloßer Hinweis im sozialen Netzwerk, sondern Werbung lag vor

Soweit das Unternehmen meinte, dass das Posting des Mitarbeiters keine Werbung dargestellt habe, sondern es sich um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters gehandelt habe, folgte das Gericht dieser Auffassung nicht. Vielmehr habe durch das Anbieten eines konkreten Fahrzeugs unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises eine geschäftliche Handlung und somit eine Werbung vorgelegen.

Landgericht sah mehrere Rechtsverstöße

Das Landgericht sah in dem Posting des Mitarbeiters eine Reihe von Rechtsverstößen (Verstöße gegen die Pkw-EnVKV, das Teleme­di­en­gesetz (TMG) und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausfüh­rungs­ver­ordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG). So haben Angaben zu den Verbräuchen und Emissionen des Fahrzeugs gefehlt. Des Weiteren seien die Leistungs­angaben nur in PS erfolgt. Zudem sei das Angebot nicht mit dem erforderlichen Impressum versehen worden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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