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Landgericht Frankfurt am Main Urteil01.09.2023
Wettbewerbsverstoß wegen fehlerhafter Angabe des Gesamtpreises auf MietwagenportalGesamtpreis enthält nicht Angabe einer Servicegebühr wegen leeren Tanks, Einweggebühr und Fahranfängergebühr
Wird in der Trefferliste auf einem Mietwagenportal ein Gesamtpreis genannt, obwohl noch zusätzliche Gebühren entstehen können, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies ist etwa der Fall, wenn die Servicegebühr für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr "junge Fahrer" nicht im Gesamtpreis enthalten sind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Mietwagenportal konnten Verbraucher im Jahr 2023 Preise verschiedener Mietwagenunternehmen in Spanien vergleichen und an Ort und Stelle eine Mietwagenbuchung vornehmen. In der Trefferliste wurde groß und fett ein Gesamtpreis genannt. Dieser enthielt jedoch nicht zusätzlich anfallende Gebühren, wie die Servicegebühr für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr "junge Fahrer". Diese Gebühren erschienen erst im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gesamtpreisangabe und klagte schließlich gegen die Betreiberin des Portals auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung der Verbraucher
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Die Beklagte habe gegen die gemäß § 5 b Abs. 1 Nr. 3 UWG bestehende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen und damit die Verbraucher irregeführt. Den Verbrauchern seien wesentliche Informationen vorenthalten worden.
Zusatzgebühren gehören zu sonstigen Preisbestandteilen
Zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören nach Auffassung des Landgerichts die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerbs des betreffenden Erzeugnisses bilden. Bei den hier vorliegenden Gebühren sei dies der Fall. Der Verbraucher müsse diese Gebühren, soweit sie im jeweiligen Einzelfall anfallen, unumgänglich und verpflichtend tragen, wenn er das Mietfahrzeug mieten und nutzen will. Die anfallenden Gebühren seien auch von Anfang an vorhersehbar.
Unerheblichkeit der Aufschlüsselung der Mietkosten im weiteren Buchungsvorgang
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die zusätzlichen Gebühren im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs angezeigt werden und insoweit auch ein Gesamtpreis genannt wird. Es sei in der vorliegenden Fallkonstellation entscheidend auf die generierte Trefferliste abzustellen, da dem Verbraucher dort erstmals eine konkrete Preisangabe präsentiert wird und er bereits dort die erste geschäftliche Entscheidung treffe, nämlich mit welchem konkreten Treffer er sich näher auseinandersetzen will. Diese Entscheidung werde jedoch maßgeblich erschwert und verfälscht, weil die Beklagte in der Trefferliste gerade nicht den tatsächlich anfallenden Gesamtpreis nennt, sondern einen geringeren Preis.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2023, 292/rb)
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