23.11.2024
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Dokument-Nr. 17282

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Urteil23.11.1987Landgericht Frankfurt am Main2/24 S 121/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1988, 245Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 245
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil23.11.1987

Kakerlaken im Hotelbungalow: Reise­preis­min­derung von 25 % gerechtfertigtVorhandensein von Kakerlaken stellt Reisemangel dar

Treten Kakerlaken in einem erheblichen Maße in einem Hotelbungalow auf, so stellt dies einen Reisemangel dar und rechtfertigt eine Reise­preis­min­derung von 25 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Aufenthalts in einem Hotelbungalow auf Gran Canaria traten in erheblicher Anzahl Kakerlaken auf. Sie befanden sich vor allem im Waschbecken, in der Toilette und im Geschirr. Regelmäßig waren etwa 10 Tiere in der Nähe des Abfalleimers. Zudem wurde ein Nest mit 15 bis 20 Tieren hinter der Spüle gefunden. Die Reisenden klagten aufgrund dessen gegen den Reise­ver­an­stalter auf Mängelansprüche.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Reisenden. Diesen habe ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 25 % zugestanden (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB). Denn das Vorhandensein von einer so erheblichen Anzahl von Kakerlaken habe einen Reisemangel dargestellt.

Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen gegen Ungeziefer bestand

Das Landgericht stritt zwar nicht ab, dass Kakerlaken auf Gran Canaria wegen günstiger klimatischer Verhältnisse bessere Lebens­be­din­gungen haben als in Mitteleuropa. Es habe aber dennoch nicht von einer Landes­üb­lichkeit gesprochen werden können. Der Reise­ver­an­stalter müsse daher dafür Sorge tragen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Ungeziefer in den Hotelräumen auftrete.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 245/rb)

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